Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 26.08.1983 – 2 StR 267/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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FF 0m
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 267/83 BESCHLUSS
MERRP
in der Strafsache
gegen
Peter John BD mw aus IB, dort geboren am @. @EM 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 1982
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt wird,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Die Revision führt auf die Sachbeschwerde zur Änderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte nicht wegen vollendeter, sondern wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt wird.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. Mai 1983 - 2 StR 661/82 - NJW 1983, 1985 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) entschieden, daß - vollendete oder versuchte - Einfuhr von Betäubungsmitteln vorliegt, wenn dem Flugreisenden das Fluggepäck, in dem das Rauschgift “untergebracht ist, während einer Zwischenlandung im Geltungsbereich des Gesetzes tatsächlich zur Verfügung steht. Vollendete Einfuhr ist bereits dann gegeben, wenn nach den gesamten Umständen das Transitgepäck auf sein Verlangen herausgegeben worden wäre, unabhängig davon, ob der Reisende tatsächlich die Absicht hat, das Gepäck herauszuverlangen und das Rauschgift auf den inländischen Drogenmarkt zu bringen.
Allein nach der Zeitdauer hatte hier der Angeklagte, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, diese Möglichkeit. Die übrigen Feststellungen (UA 5. 3) ergeben jedoch, daß - hiervon muß jedenfalls zu seinen Gunsten ausgegangen werden sein nach Paris weiterzuleitendes Gepäck schon von der Landung in Frankfurt an unter zollamtlicher Kontrolle stand und im Verlauf dieser Kontrolle von einem Spürhund angezeigt wurde. Unter diesen Umständen hätte der Angeklagte die sonst gebotene Möglichkeit, sein Gepäck zu erhalten, nicht wahrnehmen können, so daß hier nur versuchte Einfuhr vorliegt. Subjektiv ist die Möglichkeit, sich das Fluggepäck aushändigen zu lassen, dem Flugreisenden allgemein bekannt (BGH aa0; vgl. auch BGH, Beschl. v. 21. Juli 1983 - 2 StR 259/83 -)
Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der versuchten statt der vollendeten Einfuhr nicht anders als geschehen hätte verteidigen können:
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Die Einziehungsanordnung wird hiervon nicht berührt.
2. Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Zwar trifft es zu, daß dem Angeklagten nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme unmittelbar vor der Urteilsverkündung nicht noch einmal - wie schon zuvor - das letzte Wort erteilt wurde. Der hierin liegende Verfahrensfehler berührt jedoch nach dem eindeutigen Inhalt der Sitzungsniederschrift ausschlieflich den Strafausspruch, der nach den Ausführungen oben zu 1. ohnehin aufzuheben ist. Im übrigen wurde nach dem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme und deren endgültigem Schluß nur eine dem Angeklagten günstige Feststellung getroffen.
Mösl Müller Knoblich
Maier Niemöller