Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 24.08.1983 – 3 StR 176/83 S

3. Strafsenat

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Ang

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 176/83 (s) BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

die Verwaltungsangestellte Melitta S ccEEmEEEEEED

eus SED, geboren am 1927 in N@S- Ten (Rumänien),

wegen Beihilfe zur versuchten schweren Brandstiftung

A

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. August 1983 beschlossen:

Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Auflagenbeschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 1982 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe§

Das Oberlandesgericht hat die Vollstreckung der gegen die Angeklagte durch Urteil vom 15. Dezember 1982 verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt und ihr durch Beschluß vom gleichen Tage gemäß § 56 b StGB unter anderem auferlegt, 6.000 DM zugunsten der Landeskasse Baden-Württemberg zu zahlen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Angeklagten ist unzulässig. Denn Anordnungen, die das Oberlandesgericht bei einer Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe trifft, können nicht nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO mit der Beschwerde angefochten werden. Einer der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmefälle liegt nicht vor (vgl. BGHSt 30, 32).

Schmidt Dr. Schauenburg Laufhütte

Zschockelt Kutzer