Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 02.08.1983 – 5 StR 152/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. Ingrid BEE zeborene Hi aus Ha dort geboren am EB 1945,

2. Bahram Mohammadi Ghaızi JE aus Holm, geboren am EEE 1952 in Du (Iran),

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

08

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. August 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten BE und IR wird das Urteil des Landgerichts Hanburg vom 18. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens nit Betäubungsmitteln zu je zwei Jahren und

sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die "sichergestellten Betäubungsmittel" eingezogen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Nach den Feststellungen haben die Angeklagten mehrfach Heroin in kleineren Mengen an die Zeugen Sch una bg - WEB sowie 6,28 Gramm Heroin an die Zeugin RE und einen Vertrauensmann der Polizei verkauft, der ihnen unter dem Namen "Jonny" bekannt geworden ist. Das Rauschgiftdezernat der Hal Polizei hatte diesen Vertrauensmann beauftragt, Kontakt zu den Angeklagten herzustellen, weil ihm bekannt geworden war, daß beide Heroingeschäfte durchführ-

- 3 -

ten und eine nach § 100 a Nr. 4 StPO angeordnete Telefonüberwachung diesen Verdacht erhärtet hatte. "Jonny" traf sich zunächst allein mit beiden Angeklagten in Fi, wobei sich der Angeklagte JM ohne zu zögern bereit erklärte, Heroin an "Jonny" zu verkaufen (UA S, 11). Bei den weiteren Verhandlungen mit den Angeklagten, bei denen diese das Heroin verkauften und sich bereit erklärten, Heroin in einer Größenordnung von einem bis zwei Kilogramm gegen eine Vermittlungsgebühr zu besorgen, wurde "Jonny" von der Zeugin RM begleitet, einer Polizeibeamtin, die sich als Prostituierte ausgab. Da die Verhandlungen über die weiteren Heroinlieferungen letztlich ohne Ergebnis blieben, wurden die Angeklagten drei Tage später verhaftet (UA S, 12).

Die Angeklagten behaupten, Heroin nur in kleineren Mengen für den Eigenbedarf des Angeklagten IM erworben zu haben, der sich das Heroinrauchen habe abgewöhnen wollen. Das Heroin hätten sie nur deshalb an "Jonny" und die Zeugin REN verkauft und sich auf die Gespräche über den weiteren Verkauf von Heroin eingelassen, weil "Jonny" sie "während eines längeren Zeitraumes gedrängt" (UA S. 22), "sie wochenlang genervt habe" (UA S. 24), für ihn Heroin zu besorgen. Diese Einlassung widerlegt das Landgericht u. a. mit den über den Zeugen MB eingeführten Aussagen des "Jonny" (UA S. 26). Das Landgericht konnte "Jonny" nicht als Zeugen hören, weil der Senat der Freien und Hansestadt Ha eine Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Zeugen nach § 96 StPO verweigert und nur einer kommissarischen Vernehmung unter bestimmten Auflagen zugestimmt hatte, mit denen die Angeklagten nicht einverstanden waren. Das Landgericht hat daraufhin eine "indirekte

-„u-

- 4, - | j d?

Befragung" des "Jonny" durchgeführt, indem es den Kriminalbeamten MR als Zeugen vernahm und ihm Gelegenheit gab, telefonisch Antworten des "Jonny" auf Fragen des Gerichtes einzuholen und hierüber in der Hauptverhandlung auszusagen.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch ein Zeuge vom Hörensagen als Beweismittel herangezogen werden kann.

‚. In diesem Fall ist der Tatrichter jedoch gehalten, den Be-

weiswert dieses weniger sachnahen Beweismittels bei seiner. Überzeugungsbildung besonders sorgfältig und vorsichtig zu prüfen und zu würdigen. Das gilt vor allem dann, wenn ein Gewährsmann der Polizei nur deshalb nicht als Zeuge gehört werden kann, weil die oberste Dienstbehörde sich weigert, seinen Namen und seine Anschrift preiszugeben. In einem solchen Fall darf der Tatrichter bei seiner Beweiswürdigung nicht übersehen, daß es die Exekutive ist, die eine erschöpfende Sachaufklärung verhindert und es den Verfahrensbeteiligten unmöglich macht, die persönliche Glaubwürdigkeit des im Dunklen bleibenden Gewährsmanns zu überprüfen (BGHSt 17, 382, 386; BGH NStZ 1982, 433 = b, Holtz MDR 1982, 971). Daß das Landgericht sich dieser besonderen Anforderungen an die Würdigung des Beweiswertes der von dem Zeugen "OBER wiedergegebenen Antworten des Vertrauensmannes "Jonny" bewußt war, geht aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht hervor. Das Landgericht hat die Feststellungen über die Verhandlungen, die "Jonny" in FÜR allein mit den Angeklagten geführt hat, nur auf die Bekundungen gestützt, die der Zeuge MW über die indirekte Befragung des Vertrauensmannes wiedergegeben. hat.

Das Landgericht sagt nichts darüber, ob die Angaben dieser Person zuverlässig waren oder aus welchen Gründen es "Jonny" sonst für glaubwürdig hält.

Dieser Sachmangel führt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es auf das übrige Revisionsvorbringen ankommt.

Der Generalbundesanwalt hat wegen einer Verfahrensrüge

ebenfalls Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte