Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 02.08.1983 – 5 StR 137/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
de
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Franz DB GB ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 19:0 in He,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: MW, Kurt u.a. -
wegen Betruges u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. August 1983 nach § 349 Abs, 2, 4 StPO einstimmig beschlossen;
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. August 1982 im Maßregelausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben; die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entfällt,
:
2. Die weitergehende Revision wird als unbe-
gründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gerichtsgebühr um ein Drittel ermäßigt; die notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsen sind, werden zu einem Drittel der Landeskasse auferlegt.
Gründe§
Während die Verfahrensbeschwerden und die sachlich-rechtlichen Angriffe auf den Schuldspruch sowie den Strafausspruch offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) sind, hat die Anoränung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand.
Zwar liegen die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB vor;
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der Senat hält daran fest, daß eine fortgesetzte Handlung eine Straftat im Sinne des § 66 Abs, 1 StGB ist. Auch ist die Annahme des Tatrichters, daß der Angeklagte in Zukunft Vermögensstraftaten begehen wird, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Maßregelausspruch entspricht jedoch nicht der Vorschrift, nach der die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nur zulässig ist, wenn die Gefährlichkeit des Täters auf einen Hang zu erheblichen Straftaten zurückgeht, namentlich zu solchen, durch welche schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird
Die Sicherungsverwahrung soll der Begehung solcher Taten begegnen, die den Rechtsfrieden in besonders schwerwiegender Weise zu stören geeignet sind (BGHSt 24, 160, 162). Bei der Anwendung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat der Tatrichter das Gewicht des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs in die persönliche Freiheit im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) mit der Schwere der in Zukunft von dem Verurteilten drohenden Taten abzuwägen. Die Frage, wann drohende Vermögensstraftaten derart erheblich sind, daß die Gefahr ihrer Begehung die Sicherungsverwahrung zu rechtfertigen vermag, läßt sich nicht mit allgemeingültigen Formeln beantworten (vgl. BGHSt 24, 153, 154). Es kommt stets auf die Gesamtwürdigung an. Dabei ist die Höhe des Vermögensschadens,den künftige Straftaten des Verurteilten anrichten können, nur einer der in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte. Hier ergibt die Gesamtheit der vom Tatrichter festgestellten Umstände, daß die von dem Angeklagten zu erwartenden Vermögensstraftaten nicht den Rechtsfrieden in der in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzten schwerwiegenden Weise zu stören vermögen: Der Angeklagte ist bisher fast
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ausschließlich mit Straftaten hervorgetreten, bei denen er in betrügerischer Weise die Bereitschaft von Versicherungsgesellschaften ausgenutzt hat, Bagatellschäden bei Verkehrsunfällen formlos abzuwickeln. Die betrügerisch erlangten Leistungen der einzelnen Versicherungsgesellschaften haben die Grö-Benordnung von 2.000 DM in keinem Falle überstiegen. Der Angeklagte wollte von den verschiedenen Versicherungsgesellschaften insgesamt einen Betrag von 8.000 bis 10.000 DM erlangen. Er rechnete damit, "daß sein Betrugssystem den Versicherungen allgemein und insbesondere von seinen einschlägigen Vortaten bekannt war und er nur kurze Zeit nach diesem System würde vorgehen können" (UA S. 36); diese Annahme des Angeklagten hält der Tatrichter ersichtlich für realistisch. Nach den Feststellungen sind die Versicherungsunternehmen durchaus in der Lage, "die Regulierung von Bagatellschäden durch bestimmte, interne Maßnahmen gegen Betrügereien der
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vorliegenden Art" abzusichern (UA S,. 95); auch dieser Gesichtspunkt ist bei der Beurteilung der Schwere der Taten zu berücksichtigen (vgl. BGH Beschluß vom 3. Juni 1980 - 5 StR 276/80 - S. 4). Der Hinweis des Tatrichters, daß die Taten des Angeklagten die "Solidargemeinschaft
der Versicherten" geschädigt hätten (UA S. 94), ist, zumal mit Rücksicht auf die Organisationsform der betroffenen Versicherungen und die Höhe des angestrebten Vermögensvorteils, unklar und auch sonst nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision in
vollem Umfang zu verwerfen.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte