Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 26.07.1983 – 5 StR 396/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 396/83 | 23 (alt: 5 StR 51/82)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Mohammad VE aus DEE,
geboren am EEE 1954 in HAM (Syrien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Elektroschweißer Abdel-Kader Eı1- K (EEE
aus DW, geboren am EEE 1954 in HAMM (Syrien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Juli 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Berlin vom
25. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkamner
des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat,
Gründe§
Auf die Verfahrensrügen der beiden Beschwerdeführer kommt es nicht an, weil die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führt. Nach den Urteilsgründen "ist nicht feststellbar, daß die Zeugin MER in der Wohnung des Angeklagten Y Heroin gespritzt hat" (UA S. 12). Die Einlassung der Angeklagten, daß sich die Zeugin in dieser Wohnung Heroin gespritzt habe (UA S. 10), hält das Landgericht hiernach nicht für widerlegt. Die Zeugin, die in der Hauptverhandlung Angaben "hinsichtlich ihres Rauschgiftkonsums, auch zur Einnahme von Heroin in der Wohnung des Angeklagten YAM" (va Ss. 12), nach § 55 StPO verweigert hat, hat früher den Rauschgiftkonsum bestritten (UA S. 12). Mit der Frage, ob sich hieraus Einwände gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin herleiten lassen, setzen sich die Urteilsgründe nicht im einzelnen auseinander; die Mitteilung der Zeugin, sie habe
do
früher den Rauschgiftkonsum aus der Besorgnis, man
werde ihr sonst überhaupt nicht glauben, bestritten
(UA S. 12), reicht dafür nicht aus. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit lag hier um so näher, als die Zeugin zunächst über ihre Prostitution unzutreffende Angaben gemacht hatte (UA S. 11). Auch wird zu prüfen sein, ob ein Rauschgiftkonsum der Zeugin in der Wohnung des Angeklagten YEMf die Zuverlässigkeit ihrer Beobachtungen über den Tatvorgang in Frage stellt.
Herrmann - Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte