Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 22.07.1983 – 3 StR 179/83
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AUA,
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 179/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Heinz Karl H > zus Ho: geboren am EIS 1929 ir DesiiiEmmEmmp,
wegen Untreue u.a,
da
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit er wegen Untreue in zwei Fällen verurteilt worden ist, sowie
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen (Einzelfreiheitsstrafen: zwei Jahre und drei Jahre) sowie wegen Betruges in drei Fällen (Einzelstrafen: sechs Monate Freiheitsstrafe und zwei Geldstrafen von je 90 Tagessätzen zu 10 DM) zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von vier Jahren verurteilt, Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel greift mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang durch. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Das Landgericht legt dem Angeklagten als Untreue zur Last: Er habe als Geschäftsführer und einziger Ge- | sellschafter der Fb Bau GmbH (PB) größere Beträge ” eines Darlehns von 750.000 DM bestimmungswidrig für | sich und die H@e Bau GmbH (HB) verwendet sowie der | HB Fahrzeuge und Maschinen der PB im Verkehrswert von 420.000 DM ohne Gegenleistung verschafft, indem er den in Rechnungen ausgewiesenen Verkaufspreis von etwa 272.000 DM durch Verrechnung für bezahlt erklärt habe, obwohl der HB keine verrechenbaren Gegenforderungen in der genannten Größenordnung zugestanden hätten. Die Fahrzeuge und Maschinen habe er später im Namen der HB an zwei andere Firmen für insgesamt 422.360 DM weiterveräußert, ohne den Erlös an die PB abzuführen.
2. Im ersten Fall ist nach den Feststellungen unklar, welchen Vermögensschaden der Angeklagte der PB durch die Untreuehandlung zugefügt haben soll. Im zweiten Fall ist zweifelhaft, was im einzelnen Gegenstand der Untreuehandlung ist. Auch beruht die angenommene Höhe des Vermögensnachteils von 420.000 DM nicht auf einer ausreichend sicheren Tatsachengrundlage.
AUK
a) Bei der sich in der Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpfenden rechtlichen Würdigung (UA S. 55) führt das Landgericht zum Darlehnsfall nicht aus, worin es den Nachteil im Sinne des § 266 StGB erblickt, den der Angeklagte der PB zugefügt haben soll. Nach UA S, Ah hat es möglicherweise einen Vermögensschaden von 343.000 DM angenommen. Nach den Feststellungen UA S. 15 f hat der Angeklagte von dem Darlehenskonto der PB 335.000 DM in bar an sich auszahlen lassen und über weitere 135.322,40 DM zu seinen oder der HB Gunsten verfügt, so daß der Vermögensnachteil in Form eines Schadens oder einer Vermögensgefährdung der PB 470.322,40 DM betragen haben könnte. Doch ist offen, in welchem Umfang der Angeklagte von den an ihn ausgezahlten 335.000 DM Aufwendungen für die PB gemacht hat. Nach seinen Behauptungen soll dies in vollem Umfange geschehen sein (UA S. 18). Das Landgericht äußert sich nicht dazu, ob es die 50.000 DM, die er davon unwiderlegt an Lardelli gezahlt hat (UA S, 15), als solche Aufwendung anerkannt hat.
Es hat weiter nicht klären können, wofür der Angeklagte
die ihm nach Abzug der 50.000 DM verbliebenen weiteren 285,000 DM verwendet hat (UA S. 15). Schon nach den bisherigen Feststellungen, die keine Angaben über die Personalkosten der FB für die Zeit ab Januar 1977 enthalten, ist
es möglich, daß sie in erheblichem Umfang der PB zugeflossen sind. Denn das Landgericht hat mit den ihm vorliegenden Rechnungen nicht die Frage beantworten können, woher das Geld "für die echten Zahlungen" (Zugunsten der PB) und
die Bezahlung der eingesetzten Mitarbeiter gekommen sei
(UA S. 36); solche Beträge hat es UA S. 42 f mit mehr als 174.000 DM, UA S, 43 dagegen nur mit höchstens 140.000 DM angesetzt.
b) Die Annahme des Landgerichts im zweiten Untreuefall, der Verkehrswert des Fuhr- und Maschinenparks der PB habe bei der Übertragung auf die HB im Februar 1977 420.000 DM betragen (UA S. 20 und 23), ist durch Tatsachen nicht hinreichend belegt. Das Urteil enthält keine ausreichenden Schätzungsgrundlagen. Ihm lassen sich weder die Art und die Zahl noch der Wert der veräußerten Fahrzeuge und Maschinen im einzelnen entnehmen. Auch die unterschiedlichen Schätzungen der Zeugen (UA S. 22 f) geben darüber keinen Aufschluß, Da die HB die Geräte im Juni und Juli 1977 für rund 422,000 DM weiterveräußert hat, ist zu vermuten, daß sich das Landgericht, ohne dies zum Ausdruck zu bringen, bei seiner Verkehrswertschätzung nach dem Wiederverkaufspreis gerichtet hat. Danach bleibt aber offen, welchen Betrag es dafür eingesetzt hat, daß der Angeklagte die Geräte nach seiner unwiderlegten Einlassung vor der Weiterveräußerung auf eigene Kosten hat überholen lassen (UA S. 21). Insgesamt mag das, was das Landgericht zum Verkehrswert des Fuhr- und Maschinenparks dargelegt hat, für eine im Zivilprozeß mögliche Schadensermittlung nach freiem Ermessen (§ 287 ZPO) ausreichen. Für eine im Strafverfahren zu ) treffende Feststellung von Vermögensobjekten, die den Gegenstand einer Untreuehandlung bilden sollen, und zur Bestimmung der Höhe des durch die Untreue verursachten Vermögensnachteils genügt es dagegen nicht.
3, Nach allem hat der Schuldspruch wegen Untreue keinen Bestand. Das hat die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen, des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und auch die Aufhebung der Einzelstrafen wegen Betrugs zur
ah
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Folge. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift
an den Senat ausgeführt hat, läßt sich nicht ausschließen, daß die Einzelstrafen wegen Betrugs von dem fehlerhaften Schuldspruch wegen Untreue mit beeinflußt sind. Für die neue Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:
Weder nach dem Wortlaut des Darlehnsvertrages noch nach den Umständen des Falles versteht es sich von selbst, daß der Angeklagte keinen Ansprüch darauf hatte, von dem auf ein Konto der PB gezahlten Darlehen Beträge für sich oder die HB zu entnehmen (UA S, 17). Das Landgericht wird deshalb im Urteil die Gründe anzugeben haben, die für seine Vertragsauslegung maßgebend sind. Sollte es in diesem Fall wiederum zu einer Verurteilung wegen Untreue kommen, so empfiehlt sich zur inneren Tatseite eine nähere Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten, das Darlehn sei für ihn persönlich bestimmt gewesen, mithin habe er zu eigenen Gunsten darüber verfügen dürfen (UA 5. 17).
Schmidt Dr. Krauth Laufhütte Dr, Gribbohm Kutzer