Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 08.07.1983 – 2 StR 3/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 3/83 BESCHLUSS
( H)
in der Strafsache
gegen
den Arzt Dr. Jason Francisco Gu GER,
in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am. WER 1953 in Regmmm (Be), zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von. Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
7.05
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 1982
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt wird,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In der Liste der angewendeten Vorschriften werden !"§§ 22, 23 Stgpi eingefügt und $ "29 Abs. 1 + 2 Nr. 4" BtMG nF ersetzt durch $ "29 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. Zu BtMG nF,
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
. andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Gründe§
1. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat folgt insoweit der Ansicht des Generalbundesanwalts, der zur Frage der Einfuhr von Betäubungsmitteln in seiner Antragsschrift vom 9. Juni 1983 im einzelnen ausführt:
"Nach dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 4. Mai 1983 - 2 StR 661/82 - kommt es... darauf an, ob das Betäubungsmittel während der Zeit des Verbringens durch den Geltungsbereich des Gesetzes dem Reisenden oder einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung gestanden hätte, d.h., ob dem Angeklagten das Gepäck-Stück, wenn er es herausverlangt hätte, auch tatsächlich herausgegeben worden wäre, Da das Reisegepäckstück ohne Wissen des Angeklagten als Betäubungsmittelversteck bereits entdeckt worden war und der Angeklagte es aus diesem Grund tatsächlich nicht hätte erlangen können, liegt objektiv lediglich eine versuchte Einfuhr von Betäubungsmitteln vor. Die Möglichkeit, sich das Reisegepäck während des Umladens aushändigen zu lassen, ist regelmäßig
egeben und Flugreisenden auch bekannt
vgl. BGH a.a.0). Daher sind auch die subjektiven Voraussetzungen der versuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln erfüllt. Dafür, daß vorliegend der Angeklagte - etwa aus Gründen des technischen Ablaufs des Umladens unter Berücksichtigung der besonderen Situation auf dem Frankfurter Flughafen zum konkreten Tatzeitpunkt - diese Möglichkeit nicht als gegeben angesehen haben könnte, fehlt es an Jeglichen Anhaltspunkten,"
- L-
Dem ist nichts hinzuzufügen. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da der Angeklagte hinsichtlich des Verbringens des
Beroins auf den Flughafen Frankfurt am Main ge-
ständig ist und sich gegen den Vorwurf der versuchten nicht anders als gegen den Vorwurf der vollendeten Einfuhr hätte verteidigen können.
2. Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Die weitergehende Revision ist deshalb zu verwerfen. Insoweit hat zwar der Generalbundesanwalt keinen ausdrücklichen Verwerfungsamtrag gestellt. Die Ausführungen in der Antragsschrift vom 9. Juni 1983 und insbesondere der Antrag, "gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO" zu entscheiden, können insgesamt jedoch nur dahin verstanden werden, daß der Revision, soweit sie nicht zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs führt, der Erfolg versagt bleiben soll.
Mösl Müller Maier Niemöller Gollwitzer