Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 04.08.1983 – 4 StR 326/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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o42 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
h_StR 326/83 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Egon Johann BB zus Nil, geboren am GE '95 :n em.
wegen Unterschlagung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Goydke, Dr. Jähnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwältin
AS
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GEB zu: EEEEB
als Verteidiger, Justizangestellte EB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 9. März 1983 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Unterschlagung (§ 246 2. Altern. StGB) freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.
1.) Die Urteilsfeststellungen genügen noch den in § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO aufgestellten Erfordemissen. Nach dieser Vorschrift müssen bei einem Freispruch die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Diesem Erfordernis wird ein freisprechendes Urteil im allgemeinen nur dann gerecht, wenn der Tatrichter in ihm die für erwiesen erachteten Tatsachen angibt, bevor er dartut, aus welchem Grund die Feststellungen für eine Verurteilung nicht ausreichen (BGH NJW 1980, 2423; Hürxthal in KK § 267 Rdn. 41). Hier trennt das Landgericht zwar nicht die unwiderlegt gebliebene Einlassung des Angeklagten von der Darstellung der Umstände, zu denen es sich eine Überzeugung hat bilden können. Es 1äßt jedoch durch die wechselnde Verwendung der direkten und der indirekten Rede jeweils hinreichend deutlich erkennen, welche Tatsachen es für festgestellt erachtet und welche nicht.
2.) Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts dringen nicht durch.
AG
a) Nach den dem Urteil zu entnehmenden Feststellungen verbrachte der Angeklagte seit 1976 für einen spanischen Unternehmer Pesetenscheine aus Spanien nach Deutschland. Er zahlte das Geld auf ein DM-Konto bei der Volksbank IB: Zweisstelle AB. ein. Die DM-Guthaben leitete er sodann mittels Schecks auf dem Postweg nach Südamerika weiter. Die letzte dieser Transaktionen scheiterte Anfang 1978, weil der Scheck seinen Empfänger in Puerto Rico nicht erreichte. Der über einen Betrag von 427.600,--DM lautende Scheck gelangte vielmehr in die Hände eines gewissen CD CB. der inn in Bern durch eine
Freu RB einlösen ließ.
b) Den Vorwurf, daß der Angeklagte den Scheck an CR CB gesandt und den Scheckbetrag mit diesem geteilt habe, hält das Landgericht nicht für erwiesen. Diese Würdigung muß die Beschwerdeführerin hinnehmen.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ebensowenig wie er gehindert ist, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, ebensowenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen muß. Auf die Sachrüge hin hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt
oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit zu hohe Anforderungen gestellt worden sind (BGHSt 10, 208, 209 f; 25, 365, 367; 26, 56, 62; 29, 18, 19 f; BGH NStZ 1982, 478, 479; 1983, 277, 278; BGH VRS 24, 207, 210; 39, 103, 104 I;
63, 39, 40 £; BGH, Urt. v. 28. Juni 1983 - 1 StR 294/83).
Derartige sachlich-rechtliche Mängel weist das angefochtene Urteil nicht auf,
aa) Prüfungsgrundlage des Senats ist allein das Urteil. Der von der Revision mitgeteilte Akteninhalt ist, auch wenn er durch die Hauptverhandlung bestätigt worden sein sollte, im Rahmen der allein erhobenen Sachrüge unbeachtlich.
bb) Das Landgericht konnte sich von der Täterschaft des Angeklagten nicht Überzeugen, weil es einen persönlichen Eindruck von der Zeugin Rp benötigte, sich diesen aber nicht zu verschaffen vermochte. Darin liegt keine Überspannung der an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen. Wie der abhanden gekommene Scheck an CE CE gelangt ist, steht nicht fest. Dafür, daß der Angeklagte mitgewirkt hat, wäre daher der Nachweis seiner Teilhabe am Erlös des Schecks von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. Nach den Urteilsgründen hat allein Frau PR in Vorverfahren bekundet, der Angeklagte habe einen Teil des Scheckbetrages erhalten. Ihre Glaubwürdigkeit durfte das Landgericht deshalb als prozeßentscheidend ansehen; sie verstand sich aber nicht von selbst,
AS
Die Zeugin hat immerhin mit Ce CB zusamnengewirkt und ersichtlich von ihm einen Teil des erlösten Geldes erhalten.
cc) Demgegenüber ist es kein durchgreifender Rechtsmangel, daß sich das Landgericht nicht mit Einzelheiten des Randgeschehens, mit den für die Glaubwürdigkeit der Zeugin RB sprechenden Gesichtspunkten und auch nicht mit der Erklärung im einzelnen auseinandergesetzt hat, die der Angeklagte für seine Anwesenheit in Bern im fraglichen Zeitpunkt gegeben hat. Das Landgericht hat den starken, gegen den Angeklagten sprechenden Verdacht nicht übersehen. Es hat aufgrund der Einlassung des Angeklagten (UA 7) eine Ungereimtheit im Geschehensablauf jedoch auch darin erblickt, daß der Berechtigte den Nichtein-
AS
gang der Schecksumme entgegen sonstiger Übung erst spät reklamiert hat (UA 9). Diese Feststellung kann mit der Sachrüge rechtlich nicht beanstandet werden. Mutmaßungen darüber anzustellen, wie der Scheck in die Hände von CE u gelangt sein kann, war das Landgericht nicht verpflichtet. Unter diesen Umständen kann der Senat seine Beweiswürdigung nicht als rechtsfehlerhaft beanstanden.
Salger Knoblich Goydke
Jähnke Meyer-Goßner