Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 23.06.1983 – 1 StR 314/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 314/83 BESCHLUSS 23/K. in der Strafsache gegen
den Kunst- und Bauschlosser Karl-Heinz K gun aus FB, geboren am SB. EEE 1954 in Lou, zur Zeit in Haft,
wegen sexueller Nötigung u.a.
po
Der 1. Strafsemat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom | 411. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten ist unzureichend geprüft. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung das Gutachten verlesen, das ein Sachverständiger in einer früheren Strafsache am 25. Juli 1975 erstattet hatte und in dem er zu dem Ergebnis gekommen war, "daß beim Angeklagten ein nicht heilbarer frühkindlicher Hirnschaden vorliege, so daß in Verbindung mit dem genossenen Alkohol die Voraussetzungen des § 21 StGB, nicht jedoch des § 20 StGB vorlägen" (UA S. 7).
Auf Grund dieser früheren Begutachtung und der Feststellung, der Angeklagte habe, als er die jetzt abzuurteilende Tat beging, eine Blutalkoholkonzentration von 1,62 %o gehabt, gelangte die Kammer "mit Hilfe eigener Sachkunde" zu der Überzeugung, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei erheblich vermindert, nicht aber ausgeschlossen gewesen. Letzteres schloß die Kammer daraus, "daß sich der Angeklagte an viele Einzelheiten
des Abends und der Tat erinnern konnte". Sie führt aus: "Daß seine Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen war, ergibt sich eindeutig aus der Tatsache, daß er aus besserer Einsicht den Versuch der Vergewaltigung aufgab" (UA S. 8).
Schon die fehlende Angabe der Anknüpfungstatsachen nötigt zur Aufhebung des Urteils. Welcher Art und welchen Ausmaßes der Hirnschaden ist, wird ebensowenig mitgeteilt wie die damalige Blutalkoholkonzentration Hinzu kommt, daß die eigene Sachkunde nicht belegt ist; : das hätte umso eingehender geschehen sollen, als seit der Begutachtung 7 1/2 Jahre verstrichen waren. Soweit die Kammer in diesem Zusammenhang die gute Erinnerung des Angeklagten an die Einzelheiten des Abends und der Tat verwertet, reicht das für sich allein nicht aus, die Voraussetzungen des § 20 StGB zu verneinen, Darüber hinaus
verwertet das Landgericht hier einen Umstand, den
es an anderer Stelle zu Gunsten des Angeklagten unterstellt (die Voraussetzungen des freiwilligen Rücktritts vom Versuch der Vergewaltigung, UA S. 6/7, 8 III 1), zu seinen Lasten.
Die Sache bedarf neuer Verhandlung.
Herdegen Maul Foth Granderath
Schikora