Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 14.06.1983 – 4 StR 298/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 4_StR 298/83 BESCHLUSS IS vd. in der Strafsache

gegen

Günter L up aus N zeboren an EEE 1935 in IC, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

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Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte seine Ehefrau geschlagen. Um weiteren Mißhandlungen zu entgehen, flüchtete sie in den Flur der Wohnung. Dort stolperte sie und schlug mit dem Gesicht so hart auf dem Fußboden auf, daß sie regungslos liegenblieb, während sich vor dem Gesicht eine Blutlache bildete. Der Angeklagte trat nunmehr mit voller Wucht mehrmals in das ihm zugewandte Gesicht der Frau und ließ sie sodann liegen. Nach mehreren Stunden verstarb sie an einer Sickerblutung im Gehirn.

Das Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte seine Ehefrau mit bedingtem Tötungsvorsatz getreten habe, daß aber nicht diese Behandlung, sondern die bei dem vorangegangenen Sturz erlittene Verletzung für den Tod ursächlich geworden sei. Es verurteilt den Angeklagten gleichwohl wegen vollendeten Totschlags, weil ein Gesamtgeschehen vorliege. Daß der Angeklagte nicht bereits die Sturzverletzung als Todesursache eingerechnet habe, ergebe nur eine unwesentliche Abweichung des vorgestellten vom wirklichen Kausalverlauf. Mit diesen Ausführungen verläßt das Landgericht den Bereich vertretbarer Rechtsauffassungen.

Der Tatvorsatz muß im Zeitpunkt der Handlung vorliegen. Einen der Handlung nachfolgenden Vorsatz (dolus subsequens) gibt es nicht (Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, 3. Aufl.,

S. 2365 Schroeder, LK § 16 Ran. 111); er wäre mit dem Schuldprinzip unvereinbar. Daher tritt strafrechtliche Haftung wegen vollendeter Vorsatztat nur ein, wenn die vom Vorsatz getragene Handlung den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeigeführt hat (vgl. BGH VRS 40, 14, 15; BGH GA 1958, 109; BGH bei Holtz MDR 1979, 279; Wolter MDR 1981, 441; Hruschka JuS 1982, 317). Gegen dieses Grundprinzip des Strafrechts verstößt das Landgericht, indem es die mit Tötungsvorsatz geführten Tritte des Angeklagten und sein unvorsätzliches Vorverhalten, das ursächlic für den Tod des Opfers war, miteinander verknüpft. Eine solche Verknüpfung wird auch nicht durch eine Gesamtbetrachtung des zu Tod der Ehefrau führenden Geschehensablaufs zulässig. Der Begriff des "Gesamtgeschehens" ist dem Strafrecht fremd. Die Rechtsfigur der natürlichen Handlungseinheit, die das Landgericht bei seiner Begriffsbildung geleitet haben mag, dient lediglich der Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit im Sinne der §§ 52, 53 StGB, Sie ersetzt nicht den haftungsbegründenden

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N

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Sachverhalt. Eine Abweichung des vorgestellten vom wirklichen Kausalverlauf schließlich setzt voraus,

daß sich der Täter vor seiner zum Erfolg führenden Handlung etwas vorgestellt, also den Tatvorsatz gehabt hat; an entsprechenden Feststellungen fehlt es hier,

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der Mangel der Ursächlichkeit der Tritte für den Tod der Ehefrau bisher nicht ausreichend dargetan ist. Die Formulierung, diese Mißhandlung sei nicht "unmittelbar" ursächlich geworden (UA 12), ist zudem mehrdeutig. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich des tödlichen Erfolgs des Vorverhaltens bedarf im übrigen einer eingehenden Begründung.

Salger Hürxthal Ruß

Jähnke Meyer-Goßner