Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 08.06.1983 – 2 StR 316/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 316/33 BESCHLUSS f [4 £) in der Strafsache gegen

den Kfz-Mechaniker und Kfz-Elektriker Günter

"u SCEEEEEEED, zeboren am ED 195: ir CO, zur Zeit

in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Diebstahls u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom

13. Oktober 1982 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalit hat in seiner Antragsschrift vom 17. Mai 1983 ausgeführt:

" A) Die allgemeine Sachrüge ergibt offensichtliche Fehler im Strafausspruch.

1. Es ist nicht auszuschließen, daß § 48 StGB fehlerhaft angewendet wurde, Die Strafkammer hat nicht mitgeteilt, wann die Taten begangen wurden, die den Verurteilungen zugrunde liegen. Zwar muß die Tat, welche Gegenstand der Verurteilung vom 5. Juni 1976 war - im Hinblick auf die erkannte Erwachsenenstrafe -, nach dem 18. Geburtstag des Angeklagten, mithin nach dem 13. März 1972

begangen worden sein. Ferner wäre erforderlich, daß Min. destens eine der Taten, die Gegenstand der Verurteilu. gen Nr. 2 bis 7 sind, nach der ersten Verurteilung (5.6, 1976) begangen wurde (BGHSt 25, 106). Letzteres ist aber nicht notwendigerweise der Fall, auch wenn es wahrscheir lich sein sollte. Das Revisionsgericht kann aufgrund der mitgeteilten Tatsachen nicht eigenständig die Voraussetzungen des § 48 StGB nachprüfen (BGH Beschluß vom

1. Juli 1981 - 2 StR 201/81). Die Strafzumessung kann daher auf einem nicht auszuschließenden Rechtsfehler beruhen.

Die Urteilsgründe enthalten insoweit einen Widerspruch, als bei der Gesamtstrafenbildung von einer höchsten Einzelstrafe von 12 Monaten ausgegangen, für den vollendeten Diebstahl Jedoch 15 Monate festgesetzt worden sind. Ob es sich dabei nur um einen Schreibfehler handelt, kann nicht beurteilt werden, da auch für den Betrug (in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Ausweismißbrauch) zum Nachteil Firma KM auf eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten erkannt worden ist; in der Urteilsausfertigung (Bl. 239 ff dA) wird insoweit freilich nur von zehn Monaten ausgegangen und ist für den Betrug (in Tateinheit mit Urkundenfälschung) zum Nachteil der Firma SWEEB überhaupt keine BEinzelstrafe genannt.

Im Ergebnis kann nicht angenommen werden, daß lediglich bei der Gesamtstrafenbildung von einer zu niedrigen Höchststrafe ausgegangen wurde, was den Angeklagten nich! beschwert, sondern es bleibt die Möglichkeit offen, daß die Einsatzstrafe für die Diebstahlstat im Urteil überhöht angesetzt worden ist.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-08/2-str-316-83#rd_5

5. Ferner wird darauf hingewiesen, daß bei den Verurteilungen wegen versuchten Diebstahls und versuchten Betrugs nicht der konkret zugrunde gelegte Strafrahmen mitgeteilt worden ist. Es ist, da die Einzelstrafen mit acht und sechs Monaten festgesetzt worden sind, daher nicht zu erkennen, daß das Gericht sich der Möglichkeit bewußt war, auch im Falle der Anwendbarkeit von § 48 StGB die Mindeststrafe von sechs Monaten aufgrund von §§ 23, 49 StGB zu unterschreiten (Dreher/Tröndle StGB 41. Aufl. § 48 RdNr. 13).

B) Der Schuldspruch ist hingegen nicht zu beanstanden." Dem schließt sich der Senat an.

Müller Maier Theune

Niemöller “ Gollwitzer