Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 08.06.1983 – 2 StR 254/83

2. Strafsenat

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AS

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 254/83 BESCHLUSS eb.

in der Strafsache

gegen

füren GB aus FE. geboren am EEE 555 in ze, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

al

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 1982 im Ausspruch über die Einziehung von 1196 DM des sichergestellten Geldes aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

& ründe:

Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch, dem Strafausspruch sowie der Einziehung des asservierten Haschischs, der elektronischen Waage und der beiden, mit Haschischanhaftungen versehenen Messer gilt.

Dagegen hat die Einziehungsanordnung insoweit keinen Bestand, als sie auch 1196 DM des sichergestellten Geldes erfaßt. § 33 BtMG 1982 bietet dafür - was die Strafkammer verkannt hat - keine Rechtsgrundlage, weil diese Vorschrift nur die Einziehung sogenannter Beziehungsgegenstände erlaubt; dazu gehört aber der Verkaufserlös aus der Veräußerung von Betäubungsmitteln nicht.

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In Betracht kommen dagegen die Anordnung des Verfalls (§ 73 StGB) und die Einziehung des Wertersetzes (§ 74 c StGB). Ob und inwieweit die Voraussetzungen dieser Maßnahmen vorliegen, läßt sich jedoch anhand der bisher getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Diese brauchen zwar nicht aufgehoben zu werden, sind aber ergänzungsbedürftig. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird von den in BGHSt 28, 369 f aufgestellten Grundsätzen auszugehen sein; dort ist ausgeführt, wonach sich der "Vermögensvorteil" (§ 73 StGB) bestimmt und welche Kriterien für den "Wert des Gegenstandes" (§ 74c StGB) maßgebend sind. Die neu entscheidende Strafkammer wird versuchen müssen, hierzu entsprechende Feststellungen zu treffen,

Müller Maier Theune Niemöller Gollwitzer