Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 01.06.1983 – 3 StR 191/83

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 191/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

em EEE 1545 in sag.

wegen Nötigung

aus MB, geboren

0)

07

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 1. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve - Auswärtige Strafkammer Moers - vom 25. Februar 1983 im Strafausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen führt seine

Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Generalbundesanwalt hat insoweit unter anderem

ausgeführt:

"Die Strafkammer ist zutreffend von einer im Sinne des § 21 StGB erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen und hat demgemäß die Strafe ‘nach Versuchsgrundsätzen gemildert' (UA S. 8). Nach SS 21, 49 Abs. 1 Ziffer 2 StGB durfte danach auf eine

Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren und drei Monaten erkannt werden. Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Strafe neben dem Geständnis des Angeklagten mildernd berücksichtigt, daß die 'abgenötigte Handlung als solche nicht besonders schwerwiegend oder irgendwie nachteilig gewesen ist'. Strafschärfend hat sie die Vorstrafen und Gefährlichkeit der Handlungsweise des Angeklagten berücksichtigt. Diese Erwägungen machen nicht genügend verständlich, warum eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt worden ist, die der Obergrenze des zugrunde gelegten Strafrahmens auffällig nahe kommt. Zudem hat die Strafkammer einerseits

das Vorliegen eines besonders schweren Falles der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB 'mit Rücksicht auf die Abhängigkeit des Angeklagten' verneint (UA S. 8). Andererseits hat sie jedoch strafschärfend berücksichtigt, daß'wegen der Abhängigkeit des Angeklagten zu befürchten gewesen' wäre, daß er den Arzt erheblich verletzt hätte, wenn dieser nicht

so besonnen gehandelt hätte (UA S. 9). Dies läßt besorgen, daß die Strafkammer in widersprüchlicher Weise denselben Umstand sowohl strafmildernd als auch strafschärfend berücksichtigt hat. Das ist unzulässig (BGH bei Dallinger

MDR 1972, 750; BGH bei Holtz MDR 1978, 459)."

Dem tritt der Senat kei.

Dr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte Dr. Gribbohm Kutzer