Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 30.05.1983 – 3 StR 151/83
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 151/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Hüttenfacharbeiter Bruno Johannes CG EEE
aus DEE, geboren am EEE 194 in Sum GE,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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or
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Oktober 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge, begangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, seine Ehefrau habe ihm erklärt, sie habe mit bestimmten anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt und habe ihm die sexuellen Vorzüge dieser Männer in allen Einzelheiten geschildert, sie habe ihn außerdem körperlich angegriffen, mit Gegenständen beworfen, mit einer Bierflasche geschlagen und sie habe das Telefonkabel aus der Wand gerissen, mit teilweise rechtlich bedenklichen Erwägungen verworfen.
Daß die Ehefrau des Angeklagten, wie die Strafkammer feststellt, keinen Intimverkehr mit anderen Männern gehabt hat, schließt nicht aus, daß sie im Streit mit ihm einen
solchen Verkehr und im Zusammenhang damit ihn provozierende Einzelheiten behauptet hat. Zutreffend vermißt der Generalbundesanwalt eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit, die Ehefrau des Angeklagten habe diese Behauptung der Wahrheit zuwider aufgestellt, um ihn zu kränken und sich auf diese Weise ihm gegenüber durchzusetzen. Eine solche Möglichkeit liegt nicht fern angesichts der grundlosen Eifersucht, die der Angeklagte ihr gegenüber in der vorangegangenen Zeit immer wieder gezeigt hatte, und der heftigen Vorwürfe,
die er ihr gemacht hatte, der Gewalttätigkeiten, denen sie häufig ausgesetzt war, sowie des von ihm festgestellten gesteigerten Selbstwertgefühls seiner Ehefrau, das im Gegensatz zu ihrer früheren stetigen Unterordnung unter seinen Willen stand (UA S. 6 bis 8, 10).
Da die Strafkammer nicht feststellen konnte, wann der Angeklagte in der Tatnacht mit seinen Gewalteinwirkungen begonnen hat (UA S. 12), fehlt auch der Erwägung, er würde, wenn er, seiner Einlassung entsprechend, von seiner Ehefrau angegriffen worden wäre, viel früher Gewalt gegen sie angewandt haben (UA S. 34), die tatsächliche Grundlage.
Ferner ist die offenbare Annahme der Strafkamnmer, der Angeklagte habe sich bei seinem Verteidiger Klarheit darüber verschafft, wie er die tatsächlichen Voraussetzungen eines minder schweren Falles vortäuschen könne (UA S. 32), nicht mit Tatsachen belegt. Es ist deshalb zu besorgen, daß die Strafkammer sich,unzulässigerweise, im Bereich bloßer Vermutung bewegt, wenn sie annimmt, der Angeklagte habe sich ohne großes Risiko mit seiner das Verhalten seines Opfers betreffenden - von ihr als falsch angesehenen - Einlassung eine günstige Verteidigungsposition verschaffen wollen.
Bei seiner ersten Vernehmung am Tattag, dem 10. Mai 1981, hatte er noch eine Einlassung zur Sache mit der Begründung abgelehnt, sein Verteidiger habe ihm geraten, zur Sache nicht auszusagen. Als er am nächsten Tag sich erstmals zur Sache einließ, hat er bereits behauptet, seine Ehefrau habe ihn auf verschiedene Weise angegriffen (UA S. 22/23); daß dies
die Frucht eines Verteidigergesprächs gewesen sei, ist nicht dargelegt.
Der Einlassung des Angeklagten, er sei von seiner Ehefrau gehindert worden, den Zeugen Kill anzurufen, begegnet die Strafkammer mit einer bloßen gegenteiligen Vermutung, wenn sie ausführt, es liege nahe, daß Monika GEB es war, die telefenieren wollte, und daß der Angeklagte selbst das Telefonkabel aus der Wand gerissen habe (UA S. 35). Soweit sie als einen Anhaltspunkt dafür den Umstand heranzieht, daß die Wählscheibe des Telefons blutverschmiert war, hat sie nicht ausreichend bedacht, daß die - hier im übrigen nicht gesicherte - Zuordnung des Blutes als von ihr stammend noch nichts über den tatsächlichen Ablauf dieses Teils des Geschehens aussagt. Die somit fehlerhafte Würdigung dieser Einlassung des Angeklagten hat ersichtlich dabei mitgewirkt, wenn die Strafkammer insgesamt das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten für unglaubhaft gehalten hat.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung der Einlassung des Angeklagten zu einer anderen Bewertung des diesem vor-
zuwerfenden Schuldmaßes gekommen wäre, namentlich das Vorliegen einer Provokation im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB nicht mehr sicher verneint hätte. Das führt notwendig zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Auch der Schuldspruch kann nicht bestehenbleiben, weil der neue Tatrichter bei der Feststellung der für den Schuldumfang maßgebenden Tatsachen freie Hand haben muß (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1983 - 5 StR 762/82).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.
Dr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte
Dr. Gribbohm Zschockelt