Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 01.02.1983 – 5 StR 762/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
10 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Malergesellen Norbert Erwin P 9 zus Tommi. geboren am EB 1939 in zum,
zur Zeit in Untersuchungshaft
wegen Totschlags u.a.
AP
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt umuuuuuiniiine
als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 16. Juni 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt ist,
b) in allen Strafaussprüchen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
M
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen unbefugten Erwerbs und Besitzes einer Schußwaffe zu einer Gesamtfreineitsstrafe von acht Jahren und einen
Monat verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist. Das führt auch zur Aufhebung aller Strafaussprüche,
Die Feststellungen zum Tathergang sind nicht widerspruchsfrei. Der Tatrichter führt in den Strafzumessungsgründen aus: "Anhaltspunkte für den Tatbestand der Provokation sind nicht ersichtlich" (UA S. 27). Auf UA S. 7 heißt
es jedoch, daß es zwischen dem Täter und dem Opfer aus unbekannten Gründen "wieder zu einem Streit kam". Dieser Fehler nötigt hier dazu, die Verurteilung wegen Totschlags in vollem Umfang aufzuheben, weil der neue Tatrichter bei der Beurteilung der inneren Tatseite freie Hand haben
muß.
- u = MM
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß es sich empfiehlt, in den Urteilsgründen die gewonnene tatrichterliche Überzeugung und die Begründung, weshalb sie durch andere Tatsachen nicht erschüttert wird, gesondert darzustellen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu
verwerfen.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki