Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 26.05.1983 – 4 StR 264/83

4. Strafsenat

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Ne

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 264/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

em AMEEEREEEEED 1920 :n Aug, zur Zeit in Hart,

wegen sexueller Nötigung

HK

-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-

führers am 26. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 26. Januar 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet. Das hat der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 3. Mai 1983, auf das Bezug genommen wird, zutreffend dargelegt.

- 3-

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat mit Rücksicht auf die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB angenommen, die Strafe jedoch gleichwohl nicht nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert, "da der Angeklagte - alkoholgewohnt - weiß, daß er unter der lockernden Wirkung des Alkohols derartige Straftaten leichter begeht" (UA 9). Diese Begründung findet in den Urteilsfeststellungen keine hinreichende Stütze. Danach ist der Angeklagte zwar "an regelmäßigen Alkoholkonsum gewöhnt" (UA 3). Daß er aus diesem Grunde "derartige", d.h. hier wohl sexualbezogene, Straftaten leichter begeht und daß er das auch weiß, ist jedoch im Urteil nicht festgestellt. Es ist nicht einmal etwas darüber gesagt, ob er überhaupt eine seiner Vorstraftaten unter Alkoholgenuß begangen hat. Das hätte die Strafkammer aber prüfen und im Urteil näher darlegen müssen, wenn sie dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen eine Strafmilderung nach § 49 StGB versagen wollte.

-L-Der Mangel solcher Darlegungen ist ein sachlich-

rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils

im Strafausspruch und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zwingt.

Salger Hürxthal Goydke

Jähnke Meyer-Goßner