Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 18.05.1983 – 2 StR 117/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AD
BUNDESGERICHTSHOF
2 str 117/863 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
4. den Gastwirt Hans-Joachim 5 EB zus Du
EEE. geboren an GE 1936 in sam/ Kreis CB.»
2. die Geschäftsführerin Hendrika B (EEE aus REED / CHE, zeboren ar GE 19: in DER (Niederlande),
wegen versuchter Nötigung u. a.
A004
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 1983 gemäß § 46, § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten SB wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Novenmber 1982 werden als unbegründet verworfen; Jedoch wird der Urteilstenor dahin berichtigt, daß der Angeklagte SB zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt ist,
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe3?z
1. Dem Antrag des Angeklagten SB, die gemäß § 346 Abs. 1 StPO ergangene Entscheidung des Landgerichts aufzuheben, konnte nicht entsprochen werden. Die Revisionsbegründungsschrift ging erst nach Ablauf der Frist am 1. Februar 1983 bei Gericht ein. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Eingangsstempel "1. 2, 1983" sei fehlerhaft, wird nach Überzeugung des Senats dadurch widerlegt, daß sowohl der Eingangsstempel der gemeinsamen Annahmestelle von Amts- und Landgericht als auch der der Geschäftsstelle der Strafkammer dieses Datum ausweist. Dem Angeklagten war jedoch gemäß seinem Hilfsamtrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, wodurch der die Revision verwerfende Beschluß hinfällig wird.
2. Die Rechtsmittel der Angeklagten sind gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen - die Schriftsätze vom 17. Mai 1983 lagen dem Senat bereits vor - keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Durch die Berichtigung des Urteilstenors wurde dieser den rechtsfehlerfreien Urteilsgrtnden angeglichen.
Mösl Müller Maier
Theune Gollwitzer