Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 10.05.1983 – 5 StR 270/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 270/853 - ar

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Studenten Lerrs CE aus RG, geboren am EEE 1960 in am,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

57

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Mai 1983 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

4. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29. Dezember 1982 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2, Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Während die Verfahrensrüge unbegründet ist und der Schuldspruch auch sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand hält, kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben,

Der Tatrichter hat die Strafe wegen unerlaubten Besitzes

einer nicht geringen Menge von Haschischöl dem Strafrahmen

des § 29 Abs. 3 BtMG entnommen, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob, abweichend von der Regel des

§ 29 Abs. 3 BtMG, die Strafe ausnahmsweise nach § 29 Abs. 1 BtNMG zu bestimmen sei.

37

- 3 -

Angesichts der festgestellten Besonderheiten des Falles war eine solahe Auseinandersetzung hier nicht entbehrlich

(vgl. BGH NStZ 1982, 425).

Wegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungsgründe hat der Senat den Strafausspruch in vollem Umfang aufgehoben.

Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel