Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 31.01.1984 – 5 StR 959/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ar O8
>» str 959/83
(alt: 5 StR 270/83)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Lars A ED aus RE, geboren am WB. EB 1960 in Hop.
wegen Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz
2L
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkutte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Überstaatsanwalt bei dei Bundesgerichtsnof «iD als Vertreter der Bundesanwaltschaäft,
Rechtsanwalt ED aus BD
als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck von 17. August 1983 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Yufang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu
entscheiden hat.
- Yon Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Die Höhe der verhängten rreiheitsstrafe läßt auch keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen: Die Wahl des Strafrahmens nach 8 29 Ans. | BtH& zwang den Tatrichter nicht, eine iu Verhältnis zu de früheren Urteil gemilderte Strafe zu verhängen. Ver Tatrichter war auch nicht gehindert, die Menge der sichergestellten Betäubungsmittel bei der Bemessung der Strafe nach § 29 Abs. 1 BtMG zu berücksichtigen.
2. Dagegen hat das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand, als der Tatrichter die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht monaten angelehnt hat. Das Landgericht sieht sich an einer günstigen Prognose gehindert, weil der Angeklagte "über lange Zeit Drogen konsumiert" und auch nach einew gerichtlichen Verfahren - gemeint ist die Erteilung von Arbeitsauflagen im Jahre 1980 - den Drogenkonsum fortgesetzt hat (UA S. 9). Diese Erwägung steht nicht im Einklang mit dem sonstigen Urteilsinhalt: Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seit seinem Aufenthalt in Indien (1982) die Überzeugung gewonnen, daß der Drogenkonsum für ihn schädlich sei, er hat seitdem nicht mehr Haschisch geraucht (VA S. 7). Die reststellungen ergeben auch nicht, daß der Angeklagte, nachdenu er am 24. Januar 1983 aus der Untersuchungshaft, aie ihn "neeindruckt" hat (UA 5. 8), entlassen worden war, Haschisch aus anderen Gründen als zum Rauchen besessen oder Zu erkennen gegeben hat, daß er sich erneut Haschisch besorgen werde. Zwischen seinem früheren Drogengebrauch und den abgeurteilten Vorgängen aus dem Jahre 1982 besteht ein wesentlicher Unterschied; deswegen konnte das Verhalten des Angeklagten vor
der Indienreise nicht ohne weiteres für die Sozialprognose herangezogen werden. Wegen der Auslegung des Merkmals "nesondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten" weist der Senat auf folgendes hin: Daran, daß
9 55 Ads. 2 StGB nur anwendbar sei, wenn Umstande vorliegen, die dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (uA S. 10), hat der Bundesgerichtshof nicht festgehalten (CH Strafverteidiger 1982, 419 f, 570; vgl. auch dösl NStZ 1983, 493, 495 sowie die Senatsurteile in: Strafverteidiger 1983, 18, 502).
3. der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
Herrmann Schuster Horstkutte
Rebitzki Niepel