Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 06.05.1983 – 3 StR 130/83

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3_StR 130/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Tiefbauarbeiter Helmut FEB aus re, geboren an GEM 1957 1 raumup- Lu

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

IN,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 6. Mai 1983 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. Oktober 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision greift mit einer Verfahrensrüge durch.

Er beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 1982 die Niederschriften über die richterliche und die polizeiliche Vernehmung der Zeugin Lütkemeyer gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO in der Annahme verlesen hat, der gegenwärtige Aufenthalt der Zeugin sei unbekannt und "in unabsehbarer Zeit" nicht zu ermitteln. Das Landgericht hat

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nicht alle zumutbaren und der Bedeutung der Sache angemessenen Anstrengungen unternommen, die Zeugin zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen (vgl. BGHS 22, 118, 120). Es hat zwar vergeblich versucht, sie unter Anschriften in Remscheid und Hinterzarten zu laden. Unterblieben ist aber eine Ladung unter einer Anschrift in Österreich, welche die Geschäftsstelle vem Einwohnermeldea: Remscheid erfahren und in einem Aktenvermerk vom 23. Septe 1982 (Bd. II Bl. 253 d.A.) festgehalten hatte.

Es kann auf sich beruhen, ob und unter welchen Voraussetzungen darin, daß der Angeklagte und der Verteidiger der Anordnung einer Verlesung nicht widersprechen ein rechtlich erhebliches (stillschweigend erklärtes) Einverständnis nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO gefunden werde: kann (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 1982 - 3 StR 3/82). Ein solches Einverständnis oder eine Verwirkung des Rügerechts scheiden hier schon deshalb aus, weil dem Verteidiger die österreichische Anschrift unbekannt war und er gerade im Hinblick auf die vermeintliche Unerreichbarke der Zeugin in einem Schriftsatz vom 11. Oktober 1982 beantragt hatte, den Hauptverhandlungstermin aufzuheben.

Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils; denn es läßt sich nicht ausschließen, daß er sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Schmidt Laufhütte Dr. Gribbohm

Zschockelt Kutzer