Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 03.05.1983 – 5 StR 246/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Tischler Detlef Lothar H N dort geboren am ii 1961,

wegen Diebstahls

aus ACEE,

SL

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1983 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 22, Dezember 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision

zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen Diebstahls in einundzwanzig besonders schweren Fällen, jeweils teilweise fortgesetzt begangen,

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.

+ . Jahren verurteilt,

1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.

2. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand, Die Jugendkammer hat auf den zur Tatzeit 18 bis knapp 21 Jahre alten Angeklagten Erwachsenenstrafrecht angewendet, weil er "in der Hauptverhandlung einen verständigen und erwachsenen Eindruck gemacht" habe und "in seinem bisherigen Werdegang ... keine Umstände festzustellen" seien, "die auf eine reifebedingte Verzögerung schließen lassen" (UA S. 20). Ob das angesichts

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der Feststellungen zu seinem Lebenslauf (UA S. 3 bis 5) ausreicht, um bei einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auszuschließen, kann dahinstehen. Jedenfalls hätte das Landgericht sich dazu äußern müssen, ob es sich bei den von dem Angeklagten gemeinschaftlich mit den meist gleichaltrigen Mitangeklagten begangenen Diebstahlstaten um Jugendverfehlungen gehandelt hat (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Entgegen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts versteht sich das hier nicht von selbst, Die Angeklagten haben in Neubauten eine Vielzahl von Werkzeugen und Bauteilen entwendet, die sie teilweise bei den Umbauten des von ihnen bewohnten Bauernhauses oder bei Schwarzarbeiten verwendet haben. Außerdem haben sie Autos aufgebrochen und aus ihnen Funkgeräte, Kassettenrecorder, Lautsprecher, Autoradios oder andere Autoteile gestohlen, die

sie teilweise in ihre eigenen Personenkraftwagen einbauten oder bei der Reparatur von Autos verwendeten. Daß sie auch zwei Motorräder und ein Auto entwendeten, um sie später in ihre Einzelteile zu zerlegen (Fälle 11, 13 und 20) und dabei durchweg überlegt und zweckgerichtet vorgegangen sind, schließt nicht aus, daß es sich dabei ebenfalls um Verfehlungen handelte, die jugendtypischen Charakter hatten.

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In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, daß Jugendstrafrecht anzuwenden ist, wenn sich nicht mit Sicherheit feststellen läßt, ob der Heranwachsende zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand (BGHSt 12, 116, 119; BGH Beschluß vom 13. Oktober 1981 - 5 StR 548/81, mitgeteilt bei Holtz MDR 1982, 104 und

StrVert 1982, 27).

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