Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 24.04.1981 – 5 StR 548/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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"5 StR 548/81 ad
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Fleischergesellen Eckhard C im
aus BEN ©, geboren am Ep 1960 in CE.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
-2- TAG
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15.0ktober 1981 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil. des Landgerichts Göttingen vom 24.April 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach allgemeinem Strafrecht verurteilt. Der Angeklagte hatte nach einem Wirts-. hausbesuch in angetrunkenem Zustand einen gleichfalls angetrunkenen, 30 Jahre alten Mann aus seinem Heimatdorf mißhandelt; er wollte wegen einer neun Monate zurückliegenden tätlichen Auseinandersetzung "eine alte Rechnung begleichen".
Seine Annahme, der Angeklagte habe zur Zeit der Tat nicht mehr einem Jugendlichen gleich gestanden (§ 105 Abs.1 Nr.1 JGG), hat der Tatrichter allein damit begründet, daß der Angeklagte nicht in seiner Entwicklung gestört sei und nach ordnungsgemäßem Schul- und Lehrabschluß einer geregelten Arbeit nachgehe (UA S.34). Diese Begründung reicht hier nicht aus. Die Anwendung des Jugendstrafrechts ist nicht entwicklungsgestörten Tätern vorbehalten; eine gute berufliche Einordnung ist bei einer Tat, wie sie hier
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3. AG |
abgeurteilt worden ist, kein Grund, der gegen eine Anwendung des § 105 Abs.1 Nr.1 JGG spricht. Rechtlich bedenklich ist auch die Erwägung, mit der der Tatrichter das Vorliegen einer Jugen dverfehlung nach § 105 Abs.1 Nr.2 JGG ausgeschlossen hat: Es gibt keine allgemeine Regel, daß Jugendliche frühere Auseinandersetzungen schnell vergessen und
nicht - auch nicht unter Alkoholeinfluß - auf "alte Rechnungen" zurückkommen (UA S.35).
Läßt sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob der Heranwachsende zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen
gleich stand, so ist Jugendstrafrecht anzuwenden (BGHSt 12, 116,119).
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