Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 27.04.1983 – 2 StR 787/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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fl BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 787/82 URTEIL IIFE)
in der Strafsache
gegen
1. den Eisengießergehilfen Georgios S GE aus Bad KOMMEND, zeboren an EEE 1945 in VOB/B (Griechenland), zur Zeit in Untersuchungs-
haft,
2. den Kaufmann Kurt Wilhelm 5 EEE zus wel GER, geboren un EEEEEEED 1924 in Hamm,
wegen versuchten Totschlags u. a.
LA
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 27. April 1983 in der Sitzung vom 29. April 1983, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Ep au: GENE
als Verteidiger des Angeklagten
SEHEEEREE. Justizangestellte EEE
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. Juli 1982, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Ef
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Sin wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten SB wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Rüge der Verletzung des § 189 GVG ist zulässig erhoben und auch begründet. Die Behauptung der Revisionen, der bei der Vernehmung der Zeugen A und 1 zugezogene Dolmetscher für die türkische Sprache sei in der Hauptverhandlung weder vereidigt worden, noch habe er sich auf einen allgemein geleisteten Eid berufen, wird durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift hierzu unwiderlegbar bewiesen (§ 274 StPO). Auf diesem Mangel beruht das Urteil. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung
geht hervor, daß der zugezogene Dolmetscher tätig geworden ist, indem er die Aussagen der Zeugen Ab und ÖgEB aus der türkischen in die deutsche Sprache übersetzte (Bl. 330 Bd. II d.A.). Diese Zeugenbekundungen aber hat die Strafkammer beweiswürdigend zur Überführung der Angeklagten herangezogen.
Da das Urteil schon aus diesem verfahrensrechtlichen Grund aufzuheben ist, hat der Senat keinen Anlaß, auf die weiteren formellen Rügen und die Sachrügen einzugehen. Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch zur Frage des Rücktritts vom Versuch auf BGHSt 22, 330,
332 und das Urteil des Senats vom 3. Dezember 1982 - 2 StR 550/82, abgedruckt in MDR 1983, 328 ff und zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, hingewiesen.
Mösl Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer