Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 26.04.1983 – 5 StR 6/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
Klaus-Peter B EB.
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1961 in EEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
Pr Zu 07
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1983, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE. —
als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom 30. Juli 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet
und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten ist ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerden genügen nicht der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form und sind deshalb unbeachtlich.
2. Die Sachrüge ist unbegründet. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Sie enthalten weder Lücken noch Widersprüche. Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch für die Feststellung, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei bei der Tat nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert gewesen.
Das Schwurgericht hat einen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 2 StGB) in rechtlich nicht zu beanstandener Weise verneint,
weil "bei der Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Tat ungünstige Gesichtspunkte überwiegen" (UA S. 16). Die Strafzumessung ist auch sonst frei von Rechtsfehlern.
Die Maßregelanordnung ist nach § 63. StGB gerechtfertigt. Der Angeklagte "weist ... eine fixierte Minderbegabung mit fließenden Übergängen zur Debilität auf" und hat "eine hochgradige emotionale Schwäche mit Bindungsunfähigkeit und Unvermögen, gefühlshaft auf seine Umwelt zu reagieren, mitzufühlen und mitzuempfinden" (UVA S. 13; auch Ss. 9 und 17). Diese Verbindung von leichtem Schwachsinn und abnormer Gefühlskälte hat die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat erheblich vermindert. Nach der rechtsfehlerfrei ge-
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wonnenen, Überzeugung des Schwurgerichts sind von dem Angeklagten infolge dieses Zustandes auch künftig ähnliche schwerwiegende Straftaten zu erwarten (UA S. 16/17). Daß
er hierdurch für die Allgemeinheit gefährlich ist, versteht sich bei der Art der festgestellten Tatausführung (Würgen einer 82-jährigen Frau, vier lebensgefährliche Messerschnitte am Hals, vier Messerstiche in die Rippengegend) von selbst und brauchte deshalb nicht näher begründet zu werden.
Auch die Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden (§ 67 Abs, 2 StGB).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
wo;
Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki