Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Entscheidung vom 21.04.1983 – 4 StR 90/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
29 098
BUNDESGERICHTSHOF
UA 4 StR 90/83 DBESCEHEHSS
in der Strafsache
gegen
l. den Kraftfahrer Hans-Peter S aus DB WEB, ort geboren am 1943,
2. den Kraftfahrer Günter aus Ku. geboren am uuuuuup 1945 in ,
wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ıin der Sitzung
vom 21. April 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Ruß Dr.Engelhardt Goydke Dr.Jähnke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Bundesanwältin iB>ei der verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt WB aus EB
als Verteidiger für den Angeklagten sa:
Rechtsanwalt mp 21: u
als Verteidiger für den Angeklagten FB
Rechtsanwalt D:.: ED für sen nebenkläger, Justizangestellte EEE
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. September 1982 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von je sechs Monaten verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung
formellen und materiellen Rechts. Sie bleiben ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge des Angeklagten FW ist unzulässig, da sie nicht im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt ist.
Die Verfahrensrüge des Angeklagten SB. der Sachverständige HB hätte als Zeuge vernommen werden müssen, ist nicht begründet. Die von dem Sachverständigen bei der Untersuchung der verunglückten Fahrzeuge an der Unfallstelle getroffenen Feststellungen betreffen Befundtatsachen {vgl. Pelchen in KK vor § 72 StPO Rdn. 4). Sie konnten daher durch die gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt werden; das Gericht durfte sie verwerten, ohne den Sachverständigen zusätzlich als
Zeugen vernehmen zu müssen (BGHSt 18, 107, 108).
II. Die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten hätten den Tod des Pkw-Fahrers Paul REM fahrlässig
verursacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
l. Ursache des Unfalls, bei dem rg getötet wurde, war allerdings nicht ein Fahrfehler eines der Angeklagten, sondern der Umstand, daß die Angeklagten mit dem Abschleppverband, der aus der von dem Angeklagten SCEEB seführten Sattelzugmaschine als Abschleppfahrzeug sowie der von dem Angeklagten FED selenkten Sattelzugmaschine und einem
mit ca. 31 000 1 Treibstoff beladenen Auflieger bestand, durch Castrop-Rauxel fuhren, obwohl die Bremsen des gezogenen Sattelzuges infolge manueller Änderungen des Lüftespiels - zunächst an der mittleren und hinteren Achse der Sattelzugmaschine durch Mitarbeiter eines Abschleppunternehmens und später an der Vorderachse durch den Zeugen
Fu - völlig wirkungslos geworden waren.
Durch den der Vorschrift des § 41 StVZO nicht mehr entsprechenden Zustand der Bremsanlage des gezogenen Sattelzuges wurde die Verkehrssicherheit des gesamten Abschleppverbandes wesentlich beeinträchtigt. In der Weiterfahrt lag daher ein Verstoß gegen § 23 Abs. 2 StVO, nach dem ein Fahrzeug auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr zu ziehen ist, wenn unterwegs auftretende Mängel, die die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden. Diese Bestimmung schreibt zwar nicht vor, daß jedes Fahrzeug, bei dem unterwegs ein die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigender Mangel auftritt, stehen gelassen werden muß, um später abgeschleppt zu werden. Denn der Fahrer ist grundsätzlich berechtigt, mit unterwegs aufgetretenen Mängeln unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt zum Zwecke der Verbringung des Fahrzeugs in die nächste geeignete Reparaturwerkstatt weiterzufahren (vgl. Jagusch Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 23 StVO Rdn. 26). Ob und in welchem Umfang im Einzelfall von diesem "Notrecht" Gebrauch gemacht werden darf, hängt von der Art des aufgetretenen Mangels und dem Maß der von ihm ausgehenden Verkehrsgefährdung ab. Wirkungslosigkeit der Bremsanlage ist ein tiefgreifender Mangel. Die aus ihm sich ergebende Verkehrsgefährdung erhöhte sich im vorliegenden Fall noch durch die Art und die Ladung des Fahrzeugs. Eine Weiterfahrt - auch bis zur nächsten Reparaturwerkstatt - war daher nicht zu-
lässig.
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Der Verstoß gegen das Gebot, den Abschleppverband auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr zu ziehen, ist den Angeklagten auch vorzuwerfen. Es war ihnen zwar nicht bekannt, daß der gezogene Sattelzug nicht mehr gebremst werden konnte. Diese Unkenntnis beruhte aber ihrerseits auf Fahrlässigkeit. Denn die Angeklagten hätten eine Bremsprobe durchführen müssen, nachdem der Zeuge Fu@® auf beiden Seiten der Vorderachse das Lüftespiel der Bremse gelockert hatte. Das Abschleppen eines mit ca. 31 000 1 Treibstoff beladenen Sattelzuges in der Dunkelheit war - wie die Angeklagten als erfahrene Berufskraftfahrer (UA 15) wußten - ein mit erheblichen Gefahren verbundener Vorgang. Sie durften sich deshalb nicht auf den Hinweis des Zeugen Fu@® verlassen, "es könne weitergehen", zumal sie selbst gesehen hatten, wie Fu in der Dunkelheit ohne Taschenlampe "nach Gefühl" an der Bremsanlage manipuliert hatte. Unter diesen Umständen mußten sie sich durch eine Bremsprobe selbst Gewißheit über die Funktionstüchtigkeit der Bremsanlage des Sattelzugs verschaffen. Bei dieser Bremsprobe hätten die Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts die völlige Wirkungslosigkeit der Bremsen des gezogenen Sattelzuges festgestellt (UA 17); gleichzeitig wäre die Möglichkeit eines Unfalls mit Todes-
folge für sie vorhersehbar gewesen.
Unerheblich ist demnach, daß das Landgericht nicht hat feststellen können, ob dem Angeklagten FB bekannt war oder hätte bekannt sein können, daß eine Wirkung der Bremsen an der mittleren und hinteren Achse der von ihm gefahrenen Sattelzugmaschine schon nach den Eingriffen der Mitarbeiter des Abschleppunternehmens HB nicht mehr erzielt werden konnte (UA 9). Denn die Verpflichtung, eine Bremsprobe Aurchzuführen, ergab sich unabhängig davon allein schon aus den beidenAngeklagten bekannten Eingriffen des
Zeugen Fu@ in die Bremsanlage auf beiden Seiten der Vor-
derachse. Im Hinblick auf die Bedeutung der Bremsanlagen für die Verkehrssicherheit (vgl. § 41 StVZO) ist nach Eingriffen in auch nur eine Bremsanlage eines Fahrzeugs
eine Bremsprobe in jedemFall erforderlich.
2. Der Schuldvorwurf trifft nicht nur den Angeklagten SGB, der als Führer der ziehenden Sattelzugmaschine für die Verkehrssicherheit des gesamten Abschleppverbandes verantwortlich war, sondern auch den Angeklagten rem. Er war zwar nicht Führer seines abgeschleppten Sattelzuges (vgl. OLG Hamm VRS 22, 220; KG VRS 26, 125), er war aber nach § 1 StVO für die Abschleppfahrt mitverantwortlich (vgl. OLG Koblenz VRS 42, 424, 425). Ihm oblagq auch die Beobachtung der erforderlichen und ihm möglichenSorgfalt bezüglich der Lenkung und Bremsung des abgeschleppten Zuges (vgl. Weigelt DAR 1955, 56, 57). Seine
Pflichten entsprachen insoweit denen eines Fahrzeugführers.
3. Auch der Strafausspruch läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere hat das Landgericht bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, daß die Zeugen FÜ und Fb "einen nicht unerheblichen Anteil am Zustandekommen des hier eingetretenen Erfolges haben" (UA 18, 19). Nicht ausdrücklich erwähnt hat das Landgericht allerdings, daß das gleiche für die Mechaniker des Abschleppunternehmens gelten kann, wenn sie den Angeklagten FB richt über ihren Eingriff an der Bremsanlage der mittleren und hinteren Achse seiner Sattelzugmaschine und die daraus sich ergebende Folge unterrichtet haben, daß eine Bremswirkung dieser Achsen nicht mehr erreicht werden konnte. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe und der Höhe der verhängten Strafe kann der Senat hier aber ausschließen, daß die Strafkammer diesen zugunsten der Angeklagten sprechenden Umstand übersehen hat
und daß die verhängte Strafe hiervon beeinflußt ist.
geklagten als "grob" angesehen hat (UA 19). Auch unbewußte Fahrlässigkeit kann als grob bewertet werden. Das Landgericht begründet diese Wertung mit der vorhersehbaren Gefährdung zahlreicher weiterer Menschen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Weiterfahrt mit dem verkehrsunsicheren Abschleppverband stellte insbesondere im Hinblick auf die Treibstoffladung eine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr dar. Die Angeklagten konnten zwar nicht vorhersehen, daß sie gerade die Fahrgäste eines entgegenkommenden Linienbusses gefährden würden. Dennoch war für sie eine Gefährdung zahlreicher Verkehrsteilnehmer im
Stadtverkehr nicht unvorhersehbar.
4. Da die Revisionen der Angeklagten erfolglos geblieben sind, treffen sie die Kosten ihrer Rechtsmittel einschließlich der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 i.V.m.
S 471 Abs. 1 StPO; vgl. Schikora in KK $S 473 StPO Ran. lo).
Salger Ruß Engelhardt Goydke Jähnke
EN
2; zur; Ber
er .
Berichtigungsvermerk
in der Strafsache
gegen
l. den Kraftfahrer Hans-Peter s EEE ausDB ,
dort geboren am in 1943,
2. den Kraftfahrer Günter F aus KB. geboren am (EEE ı 5:5 in
wegen fahrlässiger Tötung Bei der bereits übersandten Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1983 handelt es sich
um ein in Öffentlicher Sitzung verkündetes
Urteil.
Die in der Überschrift enthaltene Bezeichnung als Beschluß beruht auf einem offensichtlichen Kanzleiversehen bei der
maschinellen Anfertigung der Ausfertigungen und Abschriften.
Es wird um Berichtigung oder Beinahme dieses Berichtigungs-
vermerkes gebeten.
Karlsruhe, den 26. Mai 1983 Bundesgerichtshof Geschäftsstelle des 4. Strafsenats