Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 13.04.1983 – 2 StR 733/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Kann die Aussage eines nur kommissarisch und zudem in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers vernommenen Zeugen für die Entscheidung wesentliche Bedeutung erlangen, so muß das Gericht besonders sorgfältig prüfen, ob nicht noch andere Beweismittel in Betracht komnen.
Nachschlagewerk: ja BGHSt; nein
StPO 1975 §§ 244 Abs. 2, 251 Abs. 1 Nr. 2, 223, 224
Kann die Aussage eines nur kommissarisch und zudem in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers vernommenen Zeugen für die Entscheidung wesentliche Bedeutung erlangen, so muß das Gericht besonders sorgfältig prüfen, ob nicht noch andere Beweismittel in Betracht komnen.
BGH, Urt. v. 13. April 1983 - 2 StR 733/82 - LG Frankfurt am Main
A BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 82 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Mustafa A u zu: Po, geboren am GE 1950 in Cm / Un (Türkei), zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
y
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GE in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte EB “ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Be
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich seine Revision, mit welcher er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt:
Ein namentlich nicht benannter Vertrauensmann der Polizei, der Informant A, meldete dem Zeugen Ha» einem Beamten des Hessischen Landeskriminalamts, der Angeklagte biete eine größere Menge Heroin zum Verkauf an. Der Informant A führte dann einen weiteren unbekannten Vertrauensmann, den Informanten B, als angeblichen Kaufinteressenten mit dem Angeklagten zusammen. In Anwesenheit des A verhandelte der Angeklagte daraufhin mit B über den Verkauf von 400 g Heroinzubereitung. Ein weiteres Verkaufsgespräch, das der Angeklagte und B nach einer telefonischen Verabredung später in Anwesenheit des Zeugen Hgg pegonnen hatten,. wurde abgebrochen, weil der Angeklagte erkannte, daß HB ein Polizeibeamter war. Der Angeklagte bestreitet „ Heroin zum Verkauf angeboten zu haben und be-
hauptet, sich mit den beiden Informanten getroffen zu haben, weil diese ihm eine Arbeitsstelle besorgen wollten.
Mit seiner Revision rügt er unter anderem, das Gericht hahı
den Informanten A nicht vernommen und deshalb den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 244 Abs. 2 StPO).
Die Rüge entspricht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO. Der Angeklagte beanstandet unter Hinweis auf seine Einlassung im einzelnen, daß der Informant A nicht dazu vernommen worden sei, wie er ihn, den Angeklagten, kennengelernt habe und was zwischen ihnen vereinbart worden sei. Damit behauptet er konkludent, die Vernehmung des Informanten A hätte möglicherweise seine Einlassung bestätigt. Das reicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 1980 - 1 StR 476/79 - und vom 5. Mai 1982 - 2 StR 40/82).
Die Rüge ist auch begründet. Das Gericht hat seine Entscheidung im wesentlichen
nur auf die Angaben des Informanten B gestützt. Der Zeuge Hofmann hat lediglich dem zweiten kurzen Gespräch beige-
wohnt, das außerdem in der ihm nicht verständlichen türkischen
Sprache geführt wurde (UA S. 81). Der Informant A ist ein weiterer wichtiger unmittelbarer Tatzeuge. Seine Vernehmung mußte sich der Strafkammer besonders auch deshalb aufdrängen, weil der andere unmittelbare Tatzeuge - der Informant B - nur kommissarisch und zudem unter Ausschluß
des Angeklagten und seines Verteidigers vernommen worden war und damit als Beweismittel nur in einer - besonders für
den Angeklagten - beschränkten Art und Weise zur Verfügung
%
gestanden hatte. Die Vernehmungsniederschrift war deshalb besonders sorgfältig auf ihre Überzeugungskraft zu überprüfen (vgl. BGHSt 17, 382, 385 f; 29, 109, 111). Bereits dann, wenn auch nur die entfernte Möglichkeit bestand,
daß der Tatrichter den Sachverhalt anders beurteilen konnte, mußte er die in Betracht kommenden Beweismittel aus-
schöpfen (BGHSt 1, 94, 97 ff; 3, 169, 175; 23, 176, 188;
BGH, Urteile vom 7. Februar 1980 - 4 StR 680/79; 18. November 1980 - 1 StR 526/80 - und 12. Februar 1981 - 4 StR 714/80).
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben; auf die weiteren Rügen kommt es nicht mehr an.
Mösl Müller Meyer
Maier - Theune