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BGH Urteil vom 13.04.1983 – 2 StR 676/82

2. Strafsenat

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AH BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 676/82 URTEIL 723:.%&. 3

in der Strafsache

gegen

Wolfgeng R EB aus HEB, geboren am EEE 1956 in be Zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

H

- 2.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. (EEEEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte u

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Juni

1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von Tatwerkzeugen angeordnet. Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.

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Nach den Urteilsfeststellungen haben der Angeklagte und ein Mittäter mit ihren Gaspistolen in einer Apotheke deren Inhaber und eine Angestellte bedroht und den Inhaber zur Herausgabe von Betäubungsmitteln aus dem Tresor sowie des Papiergeldes im Betrag von 850 DM aus der Ladenkasse genötigt. Anschließend trieben die Täter die Überfallenen in den Büroraum, worauf der Angeklagte das Telefonkabel aus der Wand riß, den innen steckenden Schlüssel abzog, die Bürotür von außen abschloß und den Schlüssel stecken ließ, um die Überfallenen möglichst lange am Herbeirufen der Polizei zu hindern.

Die Strafkammer konnte nicht ausschließen, daß der Angeklagte heroinabhängig war und die Tat aus Angst vor befürchteten Entzugserscheinungen im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit begangen hatte. Sie hat die Tat zwar nicht als minder Schwer gewertet, jedoch von der Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht.

Daß die Schuldfähigskeit des Angeklagten zur Tatzeit zusätzlich durch vorausgegangenen Alkoholgenuß erheblich vermindert gewesen sei, hat das Gericht dagegen ausgeschlossen, weil eine dem Angeklagten zweieinhalb Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von lediglich 0,43 %o aufgewiesen und die Strafkammer auf der Grundlage des Gutachtens eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen die Überzeugung gewonnen hatte, daß der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit höchstens 0,8 %o betragen hatte,

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-L-

I. Verfahrensrügen

4, Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Arztes Dr. RB als Zeugen 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach der Beweisbehauptung nahm der Arzt gem Angeklagten eine Blutprobe ab und stellte fest, daß der Angeklagte stark unter Alkohol stand" (Sachakten Bl. 185). Die Strafkammer hat den Antrag gemäß § 2u4 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt, weil die Behauptung So behandelt werden könne, als sei sie wahr (Sachakten Bl. 187 R, 188). In den Gründen des Beschlusses hat sie ausgeführt, sie bezweifle nicht, daß es dem Arzt "so vorgekommen" sei, als stünde der Angeklagte stark unter Alkoholeinfluß, und daß er "bei seiner Beurteilung des Angeklagten Risch zu dem genannten Ergebnis gelangt ist". Sie hat jedoch - ebenso in den Urteilsgründen UA S. LO - diesen "subjektiven Eindruck" als unerheblich angesehen gegenüber dem mit Hilfe eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen festgestellten Blutalkoholgehalt.

Das ist nicht zu beanstanden. Entgegen der vom Beschwerdeführer und vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung hat die Strafkammer die Beweisbehauptung nicht in unzulässiger Weise ungedeutet oder eingeengt. In das Wissen des Arztes war nicht dessen Kenntnis von der (erst später ermittelten) Blutalkoholkonzentration gestellt worden. Vielmehr bedeuteten die Ausführungen, der Arzt habe - zur Zeit der Blutentnahme - aus dem äußerlich erkennbaren Verhalten des Angeklagten den Schluß auf dessen starke Alkoholisierung gezogen. In diesem Sinn hat das Gericht den Antrag verstanden und als wahr behandelt. Andererseits hatte die Blutuntersuchung für denselben Zeitpunkt eine Blutalkohol-

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konzentration von 0,43 %o ergeben. Dieses Ergebnis hatte der Angeklagte nicht in Frage gestellt; vielmehr ist er in einem weiteren Beweisamtrag davon ausgegangen (siehe unten). Das Gericht hat bei

der Beweiswürdigung den Eindruck des Arztes dem genannten Untersuchungsergebnis gegenübergestellt und dem letzteren den entscheidenden Beweiswert beigemessen. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

2, Auch die Ablehnung des Antrags auf Anhörung eines weiteren gerichtsmedizinischen Sachverständigen 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Mit diesem Antrag wollte der Angeklagte beweisen, daß Alkohol in seinem hieran sowie an Heroin und Medikamente gewöhnten Körper schneller abgebaut werde als beim Durchschnittsmenschen, woraus sich ergebe,daß die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit "höher lag als 0,74 %0" (Sachakten Bl. 18€). Die Strafkammer hat ihre ablehnende Entscheidung in einer den Anforderungen des § 244 Abs. A Satz 2 StPO entsprechenden Weise damit begründet, daß durch das Gutachten des vernommenen Sachverständigen das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei (Sachakten Bl. 187). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dem Sachverständigen habe die für die Beurteilung der Beweisfrage erforderliche Sachkunde gefehlt, ist nicht mit Tatsachen belegt und findet zudem in den Urteilsgründen keine Stütze.

3. Auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht mußte sich die Strafkammer nicht zu der vom Beschwerdeführer vermißten Beweiserhebung gedrängt sehen.

II. Sachrüge

Die auf die Sechrüge vorgenommene umfassende Prüfung des Urteile hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Soweit Strafzumessungserwägungen zu beanstanden sein mögen - so die Erwähnung des Einschließens der Überfallenen im Büroraum (UA S. 52), obwohl "hinsichtlich der (deswegen) ebenfalls angeklagten Freiheitsberaubung ... das Verfahren in der Hauptverhandlung nach §§ 154, 154 a StPO eingestellt worden" war (UA S. 37) -, haben sie nach der Überzeugung des Senats das Strafmaß im Ergebnis nicht zu Lasten des Angeklagten beeinflußt.

Mösl Müller Meyer Maier Theune

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