Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 30.03.1983 – 4 StR 127/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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095 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 127/83 BESCHLUSS

« wen

in der Strafsache

gegen

Manfred Erhard Ss GE aus DEE ; geboren am GEEEEEEEEE 15%1 in PER.

wegen räuberischer Erpressung

L3

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten I] wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 1l. November 1982, soweit es ihn betrifft, im

Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben ..

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer - gemeinsam mit seiner mitangeklagten Mutter - versuchten räuberischen Erpressung eines Paderborner Unternehmers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

l. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben. Die Revision ist insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. Die Jugendkammer hat allgemeines Strafrecht angewendet, weil nach ihrer Auffassung der zur Tatzeit 20 Jahre und 7 Monate alte Angeklagte "dem Durchschnitt seiner Altersgenossen in vergleichbaren Situationen" entspreche. Im einzelnen hat sie in diesem Zusammenhang jedoch nur erörtert, daß der fehlende Schulabschluß des Angeklagten nicht auf mangelnde geistige Fähigkeiten oder mangelnde Reife zurückzuführen sei und daß die Aufgabe der Arbeitsstelle durch den Angeklagten Anfang 1982, weil dieser es vorgezogen habe, von Arbeitslosengeld zu leben, "allein" nicht als mangelnde Reife |

gesehen werden könne.

Diese Erwägungen reichen angesichts der weiteren Anhaltspunkte für Reifeverzögerungen beim Angeklagten, die sich aus den Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten und seine Mutter sowie aus den Tatumständen ergeben, nicht für eine den Anforderungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG entsprechenden Gesamtwürdigung aus (vgl. auch BGH Strafverteidiger 1981, 183; 1982, 27 und 474; BGH, Urteil vom 8. März 1983 - 5 StR 19/83).

Vor allem fehlt eine ausreichende Würdigung des Umstandes, daß der Angeklagte in den entscheidenden Entwicklungsjahren ohne Vater aufgewachsen ist und bei seiner Mutter wenig Rückhalt gefunden hat. Die Feststellungen zur Person der zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilten Mutter ergeben dazu, daß die Ehe der Eltern des Angeklagten ein Jahr nach dessen Geburt geschieden worden ist, daß die Mutter 7 Jahre später wieder heiratete und auch diese Ehe nach 3 Jahren (1972) geschieden wurde und daß die Mutter seitdem keiner geregelten Arbeit mehr nachging und im wesentlichen von Sozialhilfe lebte. Der Angeklagte, der während der ganzen Zeit bei seine! Mutter wohnte, wechselte etwa 1972 zur Sonderschule, die er zuletzt 1 1/2 Jahre lang nicht mehr besuchte, so daß seine

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Leistungen bei der Entlassung 1977 nicht bewertet werden konnten. Diese Verhältnisse hätten im Rahmen der Reifeentscheidung einer eingehenden Erörterung bedurft. Der Hinweis im Urteil, daß der unregelmäßige Schulbesuch des Angeklagten darauf zurückzuführen sei, daß dieser keine Lust gehabt habe und auch von der Mutter nicht angespornt worden sei, läßt nicht hinreichend erkennen, daß der Jugendkammer die Bedeutung dieser Umweltsbedingungen für die Entwicklung des damals 13- bis 15jährigen Angeklagten bewußt gewesen ist. Hinzu kommt, daß der Angeklagte zur Tatzeit noch immer unter dem Einfluß seiner Mutter gestanden hat, daß auch die Idee zu der Erpressung von ihr stammte und daß bei dem Angeklagten

kaum Ansätze zu einer selbständigen Lebensplanung erkennbar

sind. Auch diese Umstände hätten von der Jugendkammer als Anhaltspunkte für eine Reifeverzögerung in eine Gesamtwürdigung mit einbezogen werden müssen.

3. Das angefochtene Urteil war daher auf die Sachbeschwerde des Angeklagten im Strafausspruch aufzuheben; auf die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge brauchte somit nicht mehr eingegangen zu werden.

Salger Hürxthal Knoblich Engelhardt Goydke