Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 10.03.1983 – 4 StR 96/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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DEHL. WFg
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 96/83 BESCHLUSS PR, Sı
in der Strafsache
gegen
den Lagerarbeiter Bertnold R EEE aus EB, dort geboren am EEE 1955, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. März 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. November 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Den Angeklagten hatte seine Verlobte verlassen. Er vermutete zu Recht, daß sie sich bei dem späteren Tatopfer Be aufhielt und begehrte vergeblich Einlaß in dessen Wohnung, um den Nebenbuhler zu verprügeln. Schließlich warf er sich mit seinem Körper gegen die Wohnungstür, die dadurch aufbrach. BB stemmte sich von innen dagegen; der Angeklagte stach jedoch mit einem Messer auf ihn ein, so daß er zurückgedrängt wurde und, von drei Bruststichen, einem Bauchstich und einem Stich in den Arm getroffen, an der Dielenwand zusammensank. Die Verlobte des Angeklagten war in der Zwischenzeit in ein anderes Stockwerk des Hauses gelaufen, um Hilfe zu holen. Von dort kam, nachdem seine Ehefrau ihn geweckt hatte, der Zeuge Zn in die Wohnung BB Der Angeklagte stand in diesem Augenblick noch mit dem Messer in der Hand über Be gebeugt. Mit dem Stechen hatte er aufgehört, als jener zu Boden sark. ZGEEEM griff den Angeklagten am Hals, um ihn wegzuziehen. Dieser stach nunmehr in Flucht-
absicht auf ZGB ein und brachte ihm einen Stich in den Bauch bei.
Das Landgericht folgert aus dem Einsatz des Messers gegen empfindliche Körperpartien, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe und daher zweier Verbrechen des versuchten Totschlags schuldig sei.
Weiterer Erwägungen zur Willensrichtung und zum Vorstellungsbild des Angeklagten während des Tatgeschehens enthält es sich. Damit hat es gegen seine Pflicht verstoßen, alle naheliegenden Möglichkeiten der Sachverhaltsgestaltung zu prüfen und zu erörtern (vgl. Hürxthal in KK § 267 Rdn. 13).
Nach den Feststellungen hielt der Angeklagte mit seinem Angriff gegen BB inne, als dieser zusammensank. Bis ZB erschien, verging ein im Urteil nicht dargelegter, aber jedenfalls nicht völlig unerheblicher Zeitraum, in dem der Angeklagte untätig verharrte. Warum er die Tat nicht bis zum tödlichen Ende weiterführte, 1äßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Dies bedurfte jedoch näherer Erörterung, da in dem Verhalten des Angeklagten ein Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) liegen kann. Das Fehlen von Ausführungen hierzu ist ein Sachmangel. Er nötigt, da die Feststellungen zu den beiden Abschnitten des Tatablaufs eng miteinander verknüpft sind, zur Aufhebung des Urteils insgesamt.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, auch die Frage des Tötungsvorsatzes eingehender zu prüfen. Stiche in Brust und Bauch werden zwar vielfach die Annahme des Tatvorsatzes nach § 212 StGB rechtfertigen. Eine solche Annahme versteht sich aber nicht von selbst, wenn der Täter kein freies Sichtfeld hat. Hier war der Angeklagte bei dem Angriff gegen BB durch das Türblatt von dem Opfer getrennt. Ob der Angeklagte unter diesen Umständen gezielt zustechen konnte, bedarf deshalb der Darlegung.
Wegen des Prüfungsumfangs beim Rücktritt vom Versuch wird auf die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 1982 - 2 StR 550/82 verwiesen.
Salger Hürxthal Engelhardt
Goydke Jähnke
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