Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 09.03.1983 – 2 StR 749/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 749/82 BESCHLUSS
7 y u /2 in der Strafsache
gegen
4. den Winzer und Weinkaufmann Maximilian Johann R iin aus T-EEME, geboren am EEE 1955 in Tamm,
2. den Landwirt, Winzer und Brennereibesitzer Karl-Josef
R EEE zus REM, geboren ar WEEEEEEEEED 194:
in Trier,
wegen Betruges u.a.
Der ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. August 1982
1.
II.
IIl.
in den Schuldsprüchen dahin geändert,
daß die Verurteilung wegen Verletzung
des Verbots zum Schutz vor Täuschung
beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln entfällt, wobei in der Liste der angewendeten Vorschriften § 17 Abs. 1 Nr. 2b, § 52 Abs. 1 Nr. 9 LMBG gestrichen werden;
in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
- 3 -
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Monopolhinterziehung und mit Verletzung des Verbots zum Schutz vor Täuschung beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte Maximilian Johann Rep peanstandet darüberhinaus das Verfahren.
Die Rechtsmittel sind, soweit sie den Schuldsprüchen wegen Betrugs und Monopolhinterziehung gelten, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Indessen muß die Verurteilung wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz in Wegfall gebracht werden. Insoweit ist die Strafverfolgung verjährt, weil die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB in Verbindung mit § 52 Abs. 1 IMBG) und in den drei Jahren vor Erhebung der Anklage am 26. Mai 1981 (Ba. III Bl. 614 f d.A.) keine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung (§ 78 c StGB) stattgefunden hat.
Die Strafaussprüche können - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - nicht aufrechterhalten bleiben.
A
Sie sind von der rechtlich unzutreffenden Annahme beeinflußt, den Angeklagten dürfe auch noch das Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz vorgeworfen werden; denn die Strafkammer hat zu ihren Ungunsten berücksichtigt, daß sie durch ihr Handeln zugleich drei Straftatbestände verwirklicht hätten (UA S. 33). Dieser Erwägung ist aber nach der gebotenen Einschränkung des Schuldspruchs die Grundlage entzogen.
Mösl Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer