Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 08.03.1983 – 5 StR 38/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen

den Autoverkäufer Wilfried M EEE aus OB, geboren an EN 1945 ir IWW.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

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Der 5. Strafisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt iii

als Verteidiger,

Justizangestellte EB | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

8

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 5. August 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, |

1. Die Besetzungsrügen sind nicht ordnungsmäßig erhoben (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer hätte in der Revisionsbegrlindung vortragen müssen, daß er den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung (§ 222 b StPO) in der Hauptverhandlung geltend gemacht hat oder aus welchen Gründen die Besetzungsrügen auch ohne einen solchen Einwand zulässig sind (BGH JR 1981, 122; BGH Urteil vom 10. Juni 1986 - 5 StR 62/79 -). Das ist nicht geschehen,

2. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Schwurgericht die Zeugin Marita CW, eine Schwester der getöteten Ehefrau des Angeklagten, nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat (§ 52 Abs. 3 StPO). Der Schuld-

spruch kann auf diesem Fehler aber nicht beruhen, Frau CHR war nicht Tatzeugin, der Angeklagte überdies geständig. Da-

SuDTil zur

gegen ist nicht auszuschließen, daß der Strafausspruch hieraurch beeinflußt worden ist.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-08/5-str-38-83#rd_4

3. Der Schuldspruch wegen heimtückischen Mordes hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Zum Strafausspruch wird auf BGHSt 26, 311 hingewiesen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision in vollem Umfang zu verwerfen.

Herrmann Schuster Fuhrmann ‚Horstkotte Rebitzki