Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 02.03.1983 – 2 StR 692/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
46 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 692/82 URTEIL
ei j \ 3 in der Strafsache
gegen
den Elektroinstallateur Hans-Joachim S EEE aus CE, zetoren am EB 1957 in Hu,
wegen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt GER in der Verhandlung, Staatsanwalt GEB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom
13. Juli 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. Sie bezieht sich auf die Behandlung eines Hilfsbeweisentrags der Verteidigung. Danach sollte ein psychiatrischer Sachverständiger bestätigen, daß bei dem Angeklagten am Tattag - bedingt durch Heroin-Entzugserscheinungen, mehrtägige Schlaflosigkeit und Medikamentenmißbrauch - eine tiefgreifende seelische Störung oder Bewußtseinsstörung vorlag, die es ihm erheblich erschwerte, das Unrecht seiner Tat einzusehen und danach zu handeln; außerdem sollte der Sachverständige bekunden, daß der Angeklagte die Tat - zumindest auch - aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hatte.
Die Revision rügt zu Unrecht, daß über diesen Antrag nicht entschieden worden sei. Das trifft nicht zu; das Landgericht hat ihn in den Urteilsgründen abgelehnt. Auf S. 7 der Urteilsabschrift ist ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Fähigkeit des Angeklagten, gemäß seiner Einsicht in das Unerlaubte
seiner Tat zu handeln, infolge des Einflusses des Heroins und der eingenommenen Medikamente sowie
seines dadurch hervorgerufenen Gesamtzustandes
sei; unmittelbar darauf folgt der in Klammern
gesetzte Satz: "Dem entsprechenden Hilfsbeweisamtrag des Rechtsanwalts SB war daher nicht nachzugehen".
Die Ablehnung des Antrags enthält jedenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Diesen beschwert es nicht, daß die Strafkammer von seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ausgegangen ist, ohne über eine Behauptung Beweis zu erheben, deren Bestätigung nur zum selben Ergebnis geführt hätte.
Im übrigen irrt die Revision, soweit sie meint, das Gericht sei davon ausgegangen, "daß die Tat des Angeklagten mit seiner Betäubungsmittelsucht nichts zu tun hatte" (Revisionsbegründungsschrift S. 3). Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen ausdrücklich erklärt, es könne nicht ausschließen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten "infolge des Einflusses des Heroins" erheblich vermindert gewesen sei (UA S. 7). Dies entspricht sachlich der im Hilfsamtrag unter Beweis gestellten Behauptung, der Angeklagte habe seine Tat (auch) aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Damit steht nicht in Widerspruch, daß die Strafkammer zu der
Überzeugung gelangt ist, die Straftat des Angeklagten habe nicht den Zweck gehabt, "mit dem erbeuteten
Geld Betäubungsmittel zu erwerben, um eine Sucht zu befriedigen" (UA S. 7). Die gegenteilige Auffassung der Revision beruht auf einer unzulässigen Ineinssetzung von Grund (im Sinne von Ursache) und Zweck. Eine Straftat, die aufgrund einer Betäubungsmittelsucht begangen worden ist, muß darum noch nicht zum Ziel gehabt haben, Mittel zur Befriedigung dieser Sucht zu beschaffen.
Daß der Angeklagte mit seiner Straftat einen solchen Zweck verfolgt habe, war auch nicht Gegenstand der Behauptung, die in dem abgelehnten Hilfsbeweisamtrag aufgestellt worden ist.
Die Sachbeschwerde deckt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Raubes. Die Verneinung eines minder schweren Falles (§ 249 Abs. 2 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat dabei nicht verkannt, daß bereits das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen kann. Auch die Bemessung der Strafe gibt keinen Anlaß zur Beanstandung. Angesichts des Zusammenhangs zwischen der Straftat des Angeklagten und seinem Heroinkonsum war es auch nicht rechtsfehlerhaft, zu seinen Lasten zu berücksichtigen, "daß er nach seinen eigenen Angaben trotz einschlägiger Verurteilungen
und Strafverbüßung in der Bewährungszeit sich erneut Heroin beschafft und es konswiert hat" (UA S. 8).
Demgemäß ist seine Revision zu verwerfen.
Mösl Müller Meyer Maier Niemöller