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BGH Urteil vom 22.02.1983 – 5 StR 877/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist mit dem Verbringen in einen Freihafen vollendet.

G

Nachschlagewerk: Ja BGHSt: Ja

BetMG 1981 §§ 2 Abs. 2, 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. I Nr. 4

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist mit dem Verbringen in einen Freihafen vollendet.

BGH, Urt. vom 22. Februar 1983 - 5 StR 877/82 - LG Hamburg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

1. Gui Farosh M GE ohne fssten Wohnsitz,

geboren 1952 in Su (Pakisten), zur Zeit in Untersuchungshaft,

ohne festen Wohnsitz, geboren 1955 in DEEEEW/SEEE (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Richter am Antsgericht guuuiiiNEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsansk te für den Angeklagten Mi,

Rechtsanwalt N für sen Angeklagten

Mo

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten Mg und Mol wird das Urteil des Langerichts Hamburg vom 2. Juli 1982

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt,

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

= Von Rechts wegen -

Ba

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt und das sichergestellte Haschisch eingezogen. Mit der Revision rügen die Angeklagten Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

1. Nach den Feststellungen waren die Angeklagten auf dem pakistanischen Motorschiff "Timm" als Seeleute beschäftigt, das am 1. April 1982 in den Freihafen How einlief. Jeder der beiden Angeklagten war spätestens am 5. April 1982 im Besitz von je drei Platten Haschisch im Gewicht von 3 kg. "Woher sie das Haschisch hatten, ob sie es von Ki nitgebracht hatten, um es hier zu verkaufen", konnte das Landgericht nicht klären. Es geht davon aus, daß sie es entsprechend ihrer unwiderlegten Einlassung "während der Liegezeit des Schiffes in HM unabhängig voneinander an Bord gefunden hatten". Nach Absprache mit ihren Abnehmern wollten sie es "durch den Zoll bringen", um es in HE zu verkaufen. Zu diesem Zweck versteckten sie die Haschischplatten unter ihrer Kleidung und begaben sich zur Zollgrenzstelle. Dort verneinten sie die Frage, ob sie etwas zu verzollen hätten. Bei der anschließenden körperlichen Durchsuchung wurden die Haschisch-Platten gefunden.

2. Das Landgericht nimmt Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG 1981) an, "weil jeder der Angeklagten sein Haschisch aus dem Freihafen in das deutsche Zollgebiet verbracht hat" (UA S. 12). Diese

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Annahme geht, wie beide kevisionen mit Recht beanstanden, von falschen rechtlichen Voraussetzungen aus.

§§ 2 Abs. 2 BetMG 1981 setzt die Begriffe der Einfuhr und der Ausfuhr als bekannt voraus und sagt nur, daß diesen Tatbestandsmerkmalen "jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleichsteht". Damit sollte klargestellt werden, daß auch die Verbringung von Betäubungsmitteln aus der Deutschen Demokratischen Republik unter den Begriff der Einfuhr fällt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 8/3551 S. 27). Aus dieser Fassung des Gesetzes ergibt sich auch, daß der Einfuhrtatbestand erfüllt ist, wenn Betäubungsmittel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. Das Betäubungsmittelgesetz gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Gebietes von Berlin (West). Zum Geltungsbereich gehören auch der Freihafen von Hamburg und die sonstigen Zollfreigebiete im Sinne von

§ 2 Abs. 3 ZollG, wie z.B. Helgoland. Es ist kein Grund ersichtlich, diese Gebiete gegen das Hereinschaffen von Betäubungsmitteln weniger zu schützen als das Land hinter der Zollgrenze. Mit dem Verbringen des Haschisch in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland war die Tathandlung der Einfuhr nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG 1981 , vollendet. Von einem gleichen Einfuhrbegriff ist der Senat schon unter der Geltung des alten Betäubungsmittelrechts

in seiner Entscheidung vom 19. Juni 1973 - 5 StR 203/73 - ausgegangen; dort hat er das Einfliegen von Betäubungsmitteln in das Inland als vollendete Einfuhr angesehen, obwohl der Angeklagte die Gepäckstücke mit dem Rauschgift auf dem Flughafen nicht in Empfang nahm, sondern sie unter Zollverschluß zur vorübergehenden Aufbewahrung in den HOEEEEED Treihafen schaffen ließ.

Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG 1981 ist danach erfüllt, wenn eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel über die Grenze in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geschafft wird. Die Vollendung tritt zu dem Zeitpunkt ein, in dem das Rauschgift die Grenze zu diesem Gebiet passiert.

Der 1. und der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs haben allerdings die Auffassung vertreten, daß die Einfuhr erst vollendet sei, wenn der Täter das Betäubungsmittel nicht nur über die Grenze befördert, sondern auch seine Gestellungspflicht nach §§ 6 Abs. 1 ZollG, 7 Abs. 1 Nr. 1 AZO verletzt hat (BGHSt 25, 137, 139, 140; BGH NStZ 1982, 291 = StV 1982, 367 = b. Holtz MDR 1982, 625). Diese Entscheidungen sind zum Opiumgesetz vom 10. Dezember 1929 (RGBl. I 215) und zum Betäubungsmittelgesetz vom 10. Januar 1972 (BGBl. I 1) ergangen. Eine Vorlagepflicht nach § 136 Abs. 1 GVG besteht wegen der vom Senat vertretenen Auffassung schon deshalb nicht, weil § 2 Abs. 2 BetMG 1981 erstmals den Einfuhrbegriff gesetzlich verdeutlicht. Darauf hat der 2. Strafsenat ausdrücklich hingewiesen. In dem vom 1. Strafsenat ent-

schiedenen Fall hatte der Täter mit dem Rauschgift sowohl

die Hoheits- als auch die Zollgrenze überschritten

(aa0 S. 138). Diese Entscheidung beruht deshalb nicht auf der dort vertretenen Auffassung. Das Urteil des 2. Strafsenats vom 21. Januar 1983 - 2 StR 698/82 - (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) steht ebenfalls nicht entgegen. Diese Entscheidung nimmt die Einfuhrlinie nicht zurück, sondern schiebt sie "über das deutsche Hoheitsgebiet hinaus", |

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Anhaltspunkte dafür, daß sich die Angeklagten als sukzessive Mittäter oder Gehilfen an einer zwar vollendeten, aber noch

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nicht beendeten Einfuhr von Betäubungsmitteln beteiligt haben, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat

der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch von sich aus geändert. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zwingt jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches,

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel

zu verwerfen.

Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel