Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 22.02.1983 – 2 StR 329/83

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 329/83 BESCHLUSS

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in der Strafsache

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wegen schwerer räuberischer Erpressung

23

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Jui 19853 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 22. Februar 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die zunächst unbeschränkt eingelegte, dann aber nur zum Strafausspruch begründete Revision hat mit ihren Angriffen gegen die Strafzumessung und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung Erfolg.

Der als straferschwerend herangezogene Umstand, der Angeklagte habe ein nicht unbeträchtliches Maß an Gewalt eingesetzt, um sein Vorhaben durchzusetzen (UA S. 6), findet in den Feststellungen keine Stütze. Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben!

Das Landgericht hat auch Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB rechtsfehlerhaft versagt. Es berücksichtigt nicht, daß auch Milderungsgründe, die für sich betrachtet nur von durchschnittlichem Gewicht sind, durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung "besonderer Umstände" im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB erlangen können (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1982 - 2 StR 594/82).

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Mösl Maier Mösl

Niemöller Gollwitzer