Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 03.11.1982 – 2 StR 594/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF de
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 594/82 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Karosseriebaumeister Michael M GERD
aus De Ce, dort geboren am 1935,
2. den Betriebsschlosser Helmut Kmmib aus WE/Ruhr, geboren ame 1944 in JE,
wegen Diebstahls
#
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1982, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Theune Niemöller Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ED» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEENn aus Dyge> als Verteidiger des Angeklagten Müller,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Februar 1982 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den
Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
- 3 _
G r ünde:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, den Angeklagten Ki unter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen von vier und zwei Monaten Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung, zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, gegen die Strafaussprüche,.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Anlaß zur Erörterung gibt nur die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung.
Rechtlich unbedenklich sind die Ausführungen des Landgerichts zur günstigen Sozialprognose (UA S. 18 unten/19) und zu § 56 Abs. 3 StGB (UA S. 21). Das Landgericht hat auch nicht verkannt, daß für die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB weiter Gründe vorliegen müssen, "die im Vergleich mit gewöhnlichen und durchschnittlichen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben" (UA S, 19). Unter diesem rechtlich zutreffenden Gesichtspunkt hat es eine Reihe von Umständen des Falles als zugunsten der Angeklagten "außergewöhnlich" bewertet und hat auf Grund einer Gesamtwürdigung dieser Umstände das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB bejaht (UA S. 20/21).
Diese Wertung ist nicht zu beanstanden. Dabei war bei der rechtlichen Prüfung zu beachten, daß dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht und daß sein Werturteil,
-L-
es handle sich wegen besonderer Umstände um einen außergewöhnlichen Fall, nur beanstandet werden kann, wenn die Gründe, auf die er sich stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter sachlich noch vertretbar ist, so daß in Zweifelsfällen die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums getroffene Wertung des Tatrichters hinzunehmen ist (BGH NStZ 1981, 389; 1982, 286 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall hält sich diese Wertung noch innerhalb der aufgezeigten Grenzen, auch wenn die vom Landgericht hervorgehobenen Umstände, wie z.B. das eigenständige Abstandnehmen von weiteren Taten, das Mißverhältnis zwischen Beute und späterem Erlös und die günstige Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten nach den Taten, einzeln besehen muur einfache oder durchschnittliche Mildea
rungsgründe sein mögen. Denn solche Umstände können durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen die Bedeutung "besonderer Umstände" im Sinne des § 56
Abs. 2 StGB zukommt (BGH, Urteile vom 1. April 1981 - 2 StR 72/81 und vom 6. Oktober 1982 - 2 StR 485/82 m.w.N.).
Dies hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen.
Müller Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer