Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 10.02.1983 – 4 StR 59/83

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 59/83 BESCHLUSS

Ay»,

in der Strafsache

gegen

den Geschäftsführer Gottfried Adolf Eric B (Eu

aus ME, seboren m ME 1932 in raum,

wegen Betruges u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 1983 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. Oktober 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.

Gründe§

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Angeklagte wußte, daß die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern bis zum ?2. Januar 1983 begründet werden mußte. Dies hatte sein Verteidiger ihm mit Schreiben vom 3. Dezember 1982 mitgeteilt. Weiter heißt es in diesem Schreiben:

"Wir gehen allerdings davon aus, daß die Revision von uns zurückgenommen wird und die Revision eben gerade nicht begründet werden muß.

wir müssen dies allerdings dem Revisionsgericht gegenüber mitteilen und würden Sie aus diesem Grunde bitten, uns unverzüglich den schriftlichen Auftrag zu geben, die von uns eingelegte Revision zurückzunehmen. Bitte vergessen Sie nicht, uns den erbetenen schriftlichen Auftrag zu erteilen. Wir von unserer Seite aus werden ohne Ihren Auftrag keinerlei Aktivitäten unternehmen."

Da der Angeklagte dem Verteidiger keinerlei Mitteilungen zukommen ließ, begründete dieser die Revision auch nicht fristgemäß. Dem Angeklagten wäre es aber möglich und auch zuzumuten gewesen, seinen Verteidiger rechtzeitig aufzufordern, die Revision zu begründen. Deshalb trifft ihn ein Verschulden an der Fristversäumnis. Daß der Angeklagte den letzten Satz des Schreibens seines Verteidigers ausschließlich auf die Rücknahme der Revision bezogen haben will, schließt im Hinblick auf den Wortlaut dieses Schreibens ein Verschulden nicht aus.

2. Es verbleibt daher dabei, gründung der Revision schuldhaft vers gericht hat somit die Revision am 5. als unzulässig verworfen,

daß die Frist zur Beäumt wurde. Das Land-Januar 1983 zu Recht

Hürxthal

Knoblich Ruß

Engelhardt Goydke