Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 02.02.1983 – 2 StR 682/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 682/82 URTEIL 3.3.3
in der Strafsache gegen
1. den Friseur Werner D (EEE
aus KB, geboren
am EEE 1933 in VO /Kr =. DEEEEED.
2. Hans Dieter F GsiiiinmuiiuEEENEB geboren an ER '9>59.
wegen Urkundenfälschung u. &.
aus KB, dort
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. GER in der Verhandlung, Staatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 1. Rechtsanwalt BD aus GEB als verteidiger des Angeklagten DB; 2. Rechtsanwalt EB aus WER als Verteidiger des Angeklagten FEB: Justizangestellte EB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom
5, Juli 1982 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten DB wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; gegen den Angeklagten FEB nat es wegen Steuerhehlerei in Tateinheit mit versuchter Hehlerei eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerden sind nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die Sachbeschwerden vorzunehmende Prüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf. Die Verurteilung beider Angeklagter wird von den getroffenen Feststellungen gedeckt.
1. Danach bezog der Angeklagte TE 21s Geschäftsführer der Firma ÖÜ@-TEEEB in der Zeit von März bis Novenber 1977 insgesamt 1.491.788 1 Heizöl von einem unbekannt gebliebenen Lieferanten und verkaufte die Ware an Heizölkunden der Firma. Der Ankaufspreis für das unversteuerte oder lediglich als Heizöl ermäßigt versteuerte Mineralöl lag - bei Lieferung frei Haus - jeweils 1,5 bis 1,8 Pf. pro Liter unter dem nächstgünstigen Abholpreis. Das Öl wurde stets ohne Lieferschein und immer nur außerhalb der Geschäftsstunden der Firma ÖG-TEEEb angeliefert und trat im Mineralölverwendungsbuch der Firma nicht in Erscheinung. Es stammte, ohne daß seine Herkunft näher aufgeklärt werden konnte, aus illegalen Quellen: entweder war es durch Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug erlangt, oder aber es bestand aus sogenannten "Restmengen", die der unbekannte
Lieferant dadurch "erwirtschaftet" hatte, daß er seinen Abnehmern weniger lieferte, als er sich bezahlen ließ, um die übrig gebliebenen Mengen dann nochmals "schwarz" zu verkaufen. Der Angeklagte FE, ser - wie er sich unwiderlegt eingelassen hat - die genaue Herkunft des Öls nicht kannte, rechnete mit all diesen Möglichkeiten und nahm sie billigend in Kauf; ebenso stellte er sich zu der von seinen Vorlieferanten begangenen Hinterziehung der Mineralölsteuer.
Das Landgericht hat ihn angesichts dieses Sachverhalts zu Recht wegen versuchter Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt.
Bei der Annahme einer versuchten Hehlerei ist es davon ausgegangen, daß möglicherweise sämtliche Öllieferungen aus "Restmengen" herrührten, die ihrerseits nicht durch eine Vermögensstraftat erlangt waren. Dies stand aber der Verurteilung wegen versuchter Hehlerei nicht entgegen, weil - wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - sich der bedingte Vorsatz des Angeklagten auch darauf bezog, daß die Ware aus strafbaren Vortaten herrührte,. Soweit dies tatsächlich nicht der Fall war, hat sich der Angeklagte in der irrigen Annahme einer strafbaren Vortat eines am untauglichen Objekt begangenen Versuchs der Hehlerei schuldig gemacht (RGSt 64, 130, 131 f; OLG Freiburg HESt 1, 10 f; OLG Oldenburg NJW 1953, 1404; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 259 Rdn. 24; Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 259 Ran. 51; Ruß in LK StGB 10. Aufl. § 259 Rdn. 40). Ein solcher Versuch kann auch mit bedingtem Vorsatz begangen sein, sofern sich Vorstellung und Billigung des Täters, was die Herkunft der Sache anlangt, auf mehrere Möglichkeiten erstrecken, von denen zumindest eine die Voraussetzung einer strafbaren Vortat erfüllt (KG JR 1966, 307; Dreher/Tröndle
aa0 § 260 Rdn. 4). So liegt der Fall hier. Die insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen des Landgerichts sind - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - weder lückenhaft noch widersprüchlich.
Auch die Verurteilung wegen Steuerhehlerei hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Daran ändert es nichts, daß der Angeklagte das von ihm bezogene Mineralöl nicht "verdieselt", sondern wiederum als Heizöl verkauft hat. Entscheidend ist, daß dieses Mineralöl - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat (UA S. 4O ff) - auf nicht ordnungsgemäßem Wege aus einem Herstellungsbetrieb, einem Steuerlager oder einem genehmigten Verteilerverkehr entfernt worden war; bereits dies hatte bewirkt, daß die Steuerschuld in voller Höhe unbedingt, sofort fällig und anmeldepflichtig wurde.
Schließlich weist die Bemessung der Strafe keinen Rechtsfehler auf.
2. Auch die Verurteilung des Angeklagten Diedrich wird von den Feststellungen getragen.
Danach gründete und betrieb dieser Angeklagte die Scheinfirma "Mineralölgroßhandlung Heinz CB", deren alleiniger Zweck darin bestand, als angebliche Lieferantin des illegal bezogenen Mineralöls in Erscheinung zu treten, indem sie der Firma Ö@-T@Bb, deren Geschäftsführer der Angeklagte FEB war, dieses Mineralöl in Rechnung stellte. Der Angeklagte DER erhielt in diesem Zusammenhang von Thomas einen falschen Personalausweis, der mit seinem eigenen Lichtbild versehen, jedoch auf "Heinz CB" ausgestellt war. Diesen Ausweis unterschrieb er mit dem dazu gehörigen Namen. Er nahm bei seiner Mitwirkung billigend die Möglichkeit in Kauf, daß
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die der Firma ÖB-TEEEEB in Rechnung gestellten Öllieferungen durch strafbare Handlungen erlangt worden waren, die sich gegen das Vermögen Dritter gerichtet hatten. Dagegen ließ sich nicht klären, ob er auch damit rechnete, daß hinsichtlich dieses Mineralöls die darauf entfallende Steuer hinterzogen worden war.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Hehlerei. Die Sachrüge des Angeklagten deckt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Gleiches gilt schließlich auch für die Strafzumessung.
Demgemäß sind die Revisionen beider Angeklagter zu verwerfen,
Mösl Müller Theune
Niemöller Gollwitzer