Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 25.01.1983 – 5 StR 814/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO 1977 ist erst erfüllt, wenn der Täter die unechten Belege fortgesetzt zur Tatbegehung verwendet, sie also dazu benutzt, der Behörde über steuerlich erhebliche Tatsachen falsche Angaben zu machen,
Nachschlagewerk: 3a BGHSt: ja NEHSH 1 225°
AO 1977 § 370 Abs. 3 Nr. 4
Das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO 1977 ist erst erfüllt, wenn der Täter die unechten Belege fortgesetzt zur Tatbegehung verwendet, sie also dazu benutzt, der Behörde über steuerlich erhebliche Tatsachen falsche Angaben zu machen,
BGH, Beschl. vom 25. Januar 1983 - 5 StR 814/82 - LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Teppichhändler Besin KCEEEB zu: Ha. geboren an iR 1935 in SEM (Türkei),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Steuerkinterziehung
%
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. September 1982 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat,
Gründe§
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Feststellungen tragen die Anwendung des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO 1977 nicht. Eine Strafschärfung nach dieser Vorschrift setzt voraus, daß der Täter unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Er muß fortgesetzt derartige Belege zur Steuerverkürzung verwenden (BGH Beschluß vom 9. Oktober 1979 - 5 StR 586/79 - bei Holtz in MDR 1980, 107). Hierfür reicht es nicht aus, daß er un-
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echte Belege in seine Buchhaltung einführt, auch wenn er später auf deren Grundlage unwahre Bilanzen aufstellt und
. unrichtige Steuererklärungen abgibt. Denn er setzt mit der Eingabe der Belege in seine Buchhaltung noch nicht unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes an (§ 22 StGB). Dieses Tun enthält nur eine Vorbereitungshandlung. Das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO 1977 ist erst erfüllt, wenn der Täter die unechten Belege fortgesetzt zur Tatbegehung verwendet, sie also dazu benutzt, der Behörde über steuerlich erhebliche Tatsachen falsche Angaben zu machen. Das tut er nicht schon dadurch, daß er den unrichtigen Inhalt der Belege in seine Steuererklärungen einflie-Ben läßt, weil er damit nicht die Belege, sondern nur deren Inhalt zur Täuschung verwendet. Jedoch kann er die unechten Belege zur Steuerverkürzung verwenden, wenn er sie dem Finanzamt einreicht oder einem zur Prüfung erschienenen Amtsträger vorlegt. Daß dies hier - fortgesetzt - geschehen sei, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte