Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 18.01.1983 – 4 StR 700/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 700/82 BESCHLUSS Naar,
in der Strafsache
gegen
Bertnold Kl zus SEE dort geboren am EEE : 557,
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
c olf
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Berthold Kun wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom
16. Februar 1982 , soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Berthold Kg wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 20. Dezember 1982 wird insoweit Bezug genommen. Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspru cds.
Die Strafkammer hat bei der Strafbemessung gegen das Verbot des § 46 Abs. 3 StPO verstoßen. Im Urteil ist UA 14
ausgeführt: "Es ist auch nicht einem von Einsicht geprägten Einlenken des Angeklagten zu verdanken, daß es letztlich zu keiner vollendeten Vergewaltigung kam. Vielmehr war es die von der Zeugin Mariela KußBangewandte List, die den Angeklagten zu der Überzeugung brachte,
daß er nunmehr sein Ziel, mit der Zeugin den Geschlechtsverkehr auszuüben, nicht mehr erreichen könne." Damit hat der Tatrichter zu Lasten des Angeklagten verwertet, daß
er nicht vom Versuch zurückgetreten ist. Wäre es nämlich, wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt, einem von Einsicht geprägten Einlenken des Angeklagten zu verdanken, daß es zu keiner vollendeten Vergewaltigung kam, und wäre es stattdessen nicht die vom Opfer angewandte List gewesen, die den Angeklagten von der weiteren Tatbegehung abhielt, so würde strafbefreiender Rücktritt vom Versuch vorliegen. Der Strafausspruch kann daher, soweit er den Angeklagten Kg betrifft, keinen Bestand haben.
Der neue Tatrichter wird bei der Festlegung des Strafrahmens zu prüfen haben, ob ein minder schwerer Fall (§ 177 Abs. 2 StGB) gegeben ist. Anlaß für eine derartige Annahme könnte neben den im aufgehobenen Urteil bereits mitgeteilten Milderungsgründen der Umstand sein, daß der Angeklagte von einer intensiven Gewaltanwendung abgesehen hat.
Salger Ruß Engelhardt Goydke Jähnke