Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 14.12.1982 – 1 StR 723/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
72 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 723/82 URTEIL Alan
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Ahmet Ö GEB zetoren am EB 92 in YA (Türkei), derzeit unbekannten Aufenthalts,
wegen Totschlags u.a.
.2- 24
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn,
Dr. Schikora,
Dr. Granderath,
Schimansky
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt u au: GEEEEEB
als Verteidiger,
Rechtsanwalt WB zu: EEE
als Vertreter der Nebenkläger, Justizhauptsekretär N
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 12. Mai 1982 werden verworfen.
Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
- 3 - AR
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Brüder Cevdet und Cavat Ag freigesprochen mit der Begründung, er habe in Notwehr gehandelt und deren Grenzen aus Furcht überschritten (§ 33 StGB). Gegen die Annahme dieses Schuldausschließungsgrundes wenden sich die Revisionen der Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung des materiellen Rechts. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
4. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß sich der Angeklagte zur Zeit der Taten objektiv in einer Notwehrlage befunden hat. Er wurde von drei Gegnern zugleich tätlich angegriffen, die zum Teil bewaffnet waren und eine "äußerst feindselige Haltung" an den Tag legten, hatte bereits zahlreiche sehr schmerzhafte und stark blutende Verletzungen davongetragen und befand sich angesichts des ungleichen Kräfteverhältnisses in einer "äußerst bedrängten Lage".
2. Angesichts dieser Feststellungen erscheint die Annahme des Landgerichts, der Einsatz des Messers sei zur Abwendung des Angriffs nicht erforderlich gewesen, nicht unbedenklich.
a) Dabei kann mit dem Tatrichter dahingestellt bleiben, ob dem Angeklagten vorzuwerfen ist, daß er den Angriff provoziert und die Notwehrlage mitverschuldet hat, weil er versuchte, die von den Nachbarn
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gespannte Wäscheleine abzureifen und dadurch den
später getöteten Cavat AP vcranlaßte, auf dem "Kampfplatz" zu erscheinen (U! S. 8/9). Einer
etwaigen Einschränkung des Verteidigungsrechts
(vgl. BGHSt 24, 356; 26, 143) hatte der Angeklagte jedenfalls dadurch Rechnung getragen, daß er sich
dem Zugriff der Angreifer entziehen und in Sicher-
heit bringen wollte und damit alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Schutzwehr ausschöpfte. Weil ihn die Angreifer nicht entkommen ließen und
seine körperliche Gegenwehr längere Zeit ohne erkennbare Wirkung blieb, durfte er zu wirksameren Mitteln der Abwehr greifen (BCHSt 26, 256). In der Tatsituation blieb ihm nur der Einsatz des Messers, das er bei sich trug.
b) Art und Maß der zuläsrigen Verteidigung im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB werden durch die gesamten Umstände bestimmt, unter denen sich Angriff und Abwehr abspielen, insbesondere durch die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen. Grundsätzlich darf der Angegriffene das Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt; auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang und dem Risiko weiterer Verletzungen braucht er sich nicht einzulassen. Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs dürfen allerdings nicht unnötig überboten werden. Wenn mehrere Möglichkeiten der Verteidigung zur Verfügung stehen, die mit gleicher Sicherheit zur sofortigen Beendigung des Angriffs führen, so muß diejenige gewählt werden, die dem Angreifer den geringsten Schaden zufügt. Die Tötung des Gegners kann ohnehin nur das letzte Mittel der Verteidigung sein; sie darf nicht außer jedem Verhältnis zu dem Schaden stehen, der den Rechtsgütern des Angegriffenen
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droht (vgl. zu diesen Grundsätzen insbesondere BGH GA 1956, 49; 1968, 182; 1969, 23; BGH bei Holtz MDR 1977, 281; BGH NJW 1980, 2267; BGH NStZ 1981, 138).
Ob sich der Angeklagte im Gebrauch des gezogenen Messers zurückhalten mußte, wie es das Landgericht verlangt, ist zweifelhaft. Ihm drohten weitere nicht unerhebliche Verletzungen, die zur Einschränkung oder zum Verlust der Verteidigungsfähigkeit hätten führen können. Für die Androhung des Waffengebrauchs gegenüber Cevdet AB blieb keine Zeit; die Angreifer hätten die Gelegenheit genutzt, den Angeklagten kampfunfähig zu schlagen oder zu entwaffnen. Cavat Ag prauchte nicht mehr gewarnt zu werden; er hatte gesehen, daß der Angeklagte im Besitze eires Messers war, damit herumfuchtelte und auch tatsächlich zustach, Der Messerstich in weniger gefährdete Körperpartien dieses Gegners hätte den Kamff und die dem Angeklagten drohende Gefahr weiterer Verletzungen nicht mit Sicherheit beendet; Cavat A hatte sich auch durch die Verletzung seines Eruders nicht von weiteren Angriffen abhalten lasser.. Alle diese Gesichtspunkte hat das Landgericht nicht erörtert; hierdurch sind die Revisionsführer - und im Ergebnis auch der Angeklagte (vgl. unten 3) - jedoch nicht beschwert.
3. Der Freispruch wird jedenfalls durch die Anwendung des § 33 StGB getragen. Die Voraussetzungen des intensiven Notwehrexzesses sind rechtsfehlerfrei dargetan. Der Angeklagte wähnte sich in Lebensgefahr, geriet in Todesangst und wollte sich mit den Stichen verteidigen (UA S. 12, 39, 42). Diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 2 StPO (vgl. Schikora in Karlsruher Kommentar § 473 Rdn. 13).
Herdegen Kuhn Schikora
Granderath Schimansky