Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 24.11.1982 – 3 StR 116/82
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zur Nachholung von Verfahrensrügen, die in einem innerhalb der Revisionsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenen, von dem Verteidiger versehentlich nicht unterschriebenen Schriftsatz enthalten sind, kann dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann gewährt werden, wenn die Revision in anderer Weise bereits form- und fristgerecht begründet worden war.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja
StPO 1975 § 8 hu, 345 Abs. 2
Zur Nachholung von Verfahrensrügen, die in einem innerhalb der Revisionsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenen, von dem Verteidiger versehentlich nicht unterschriebenen Schriftsatz enthalten sind, kann dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann gewährt werden, wenn die Revision in anderer Weise bereits form- und fristgerecht begründet worden war.
BGH, Beschl.v. 24. November 1982 - 3 StR 116/82 - LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
3_StR 116/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Harald Alfred M o EEE aus DEE, geboren an. EEE 194.1 in CC,
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, am
24, November 1982 einstimmig beschlossen:
I. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag zur Nachholung der im Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Dezember 1981 erhobenen Verfahrensrügen zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. September 1981 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
II. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten
der Wiedereinsetzung und der Revision zu tragen.
Gründe§
I. Der Verteidiger des Angeklagten, der bei der Einlegung der Revision rechtzeitig die allgemeine Sachrüge erhoben hatte, hat es versehentlich unterlassen, seinen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 7. Dezember 1981, der eine Reihe von Verfahrensrügen enthält, zu unterzeichnen. Auf sein Versehen aufmerksam gemacht, beantragt er nunmehr - nach
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Ablauf der Begründungsfrist - unter Beifüzgung eines unterschriebenen Stücks der Begründungsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Verfahrensrügen. Dem rechtzeitig angebrachten Gesuch war zu entsprechen.
Es ist zwar, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, feststehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen in der Regel nicht gewährt werden kann, wenn die Revision in anderer Weise bereits form- und fristgerecht begründet worden ist (BGHSt 1, Au; 14, 330, 332 f.). Die hierbei angestellten Erwägungen lassen indes erkennen, daß ein Fall wie dieser von der Regel nicht erfaßt wird.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 21. Februar 1951 (BGHSt 1, L4) die bereits vom Reichsgericht aufgestellte Regel jedenfalls für solche Fälle übernommen, in denen sowohl der Angeklagte als auch sein damaliger Verteidiger in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges anwesend war. Darin lag die Entscheidung eines Interessenwiderstreits zwischen dem Bedürfnis des Angeklagten, seine Beschwerden möglichst erschöpfend vorbringen zu können, und der Notwendigkeit, ohne Verzögerung eine klare Verfahrenslage zu schaffen. Wenn sie für den Regelfall gegen den Wunsch des Angeklagten ausfiel, noch nach Ablauf der gesetzlichen Frist weitere
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Verfahrensrügen vorbringen zu können, so hatte das auch darin seinen Grund, "daß ein berechtigtes Empfinden des Angeklagten, durch einen Verfahrensfehler beschwert zu sein, seine Grundlage in den tatsächlichen von ihm miterlebten Vorgängen der Hauptverhandlung und nicht in der Fassung des Sitzungsprotokolls hat" (BGH aa0 S. 46 unter Hinweis auf Entscheidungen des Reichsgerichts). Diese Erwägung läßt das auch vom erkennenden Senat für richtig gehaltene Bestreben deutlich werden, der gesetzlichen Revisionsbegründungsfrist ihren Wert für ein geordnetes und straffes Verfahren nicht dadurch zu nehmen, daß dem Angeklagten ohne weiteres die Gelegenheit gegeben wird, von seinem damaligen Verteidiger zunächst nicht geltend gemachte Verfahrensrügen noch nachträglich anzubringen. Nur unter besonderen Voraussetzungen sollte dies ausnahmsweise im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugelassen werden, um untragbare Ergebnisse zu vermeiden. Diese Zielsetzung hat
zu einer differenzierten Rechtsprechung geführt, bei der dem Umstand, daß die Revisionsbegründungsfrist in solchen Fällen in Wahrheit nicht versäumt ist, keine entscheidende Bedeutung zugemessen wurde (vgl. die Nachweise bei Maul in KK § 44 Ran. 15 £. und Pikart in KK § 345 Rdn. 26; zuletzt BGH, Beschluß vom 28. September 1982 - 1 StR 425/82).
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den erörterten Fällen grundsätzlich. Hier hat der Verteidiger dem Gericht rechtzeitig einen Schriftsatz vorgelegt, aus dem hervorgeht, inwiefern er das Verfahrensrecht als verletzt ansieht. Sein Jetziges Begehren geht
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nicht dahin, über diese - zunächst in nicrt forı- gültiger Weise vorgebrachten - Verfahrensrügen hinaus weitere, an sich durch Fristablauf ausgeschlossene Revisionsangriffe führen zu können. Es geht ihm vielmehr der Sache nach allein darum, eine dem Gericht bereits vorliegende Revisionsbegründung
durch Beseitigung des allein in der fehlenden Unterschrift liegenden Formfehlers wirksam zu machen,
Dem von ihm vertretenen Angeklagten, den an dem unterlaufenen Fehler kein Verschulden trifft, diesen Weg ebzuschneiden, wird von den öffentlichen Interessen, denen das Erfordernis der Einhaltung von Rechtsmittelbegründungsfristen dient (BGHSt 1, AL, LE), nicht gefordert. Vielmehr hat hier das Interesse
des Angeklagten, seine Beschwerden möglichst erschöpfend vorbringen zu können, größeres Gewicht.
II. Die Revision hat jedoch keinen Erfolg. Die Prüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
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aufgedeckt. Auch die Verfahrensrügen sind, soweit sie nicht bereits in einer die Zulässigkeitserfordernisse des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllenden Weise vorgebracht sind, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPo),
Schmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth
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