Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 18.11.1982 – 4 StR 598/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 598/82 BESCHLUSS IA
in der Strafsache
gegen
Dietmar BB aus KM, geboren am EEE 19.2 ir. Dun,
wegen Diebstahls u.a.
8)
MI
O5
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Juli 1982 im Ausspruch über die Gesamtstrafen einschließlich des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der ‘Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Verwerfung seiner Berufung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls "unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Dortmund von 13.11.1981" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und die Einziehungsanordnung dieses Urteils aufrechterhalten. Darüber hinaus hat es ihn wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls "unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts Dortmund vom 11.7.1980" zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einen
Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur bezüglich der Gesamtstrafenaussprüche Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. Oktober 1982 zutreffend dargelegt hat, ebenso unbegründet wie die Sachrüge, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Einzelstrafausspruch richtet.
Dagegen können die vom Landgericht gebildeten Gesamtstrafen nicht bestehenbleiben. Das angefochtene Urteil ist insoweit mangels näherer Darlegungen zu den Vorverurteilungen vom 11. Juli 1980 (UA 8) und vom 13. November 1981 (UA 8/9) für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar. Es fehlen Ausführungen über die jeweiligen Tatzeiten, die der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 13. November 1981 zugrunde liegenden Einzelstrafen (vgl. BGH, Beschl. vom 7. November 1978 - 5 StR 628/78 bei Holtz MDR 1979, 280) und die etwaige Erledigung der erwähnten Vorverurteilungen (vgl. BGH NJW 1982, 2080). Die Gesamtstrafenaussprüche und die mit ihnen verbundene Aufrechterhaltung der im Urteil vom 13. November 1981 aufrechterhaltenen Einziehungsanordnung waren daher aufzuheben.
Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:
Die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten hat der Angeklagte vor den Vorverurteilungen vom 11. Juli 1980 und vom 13. November 1981 - nämlich am 18. Juni 1977 und am 13. März 1980 - begangen. Damit muß gemäß § 55 Abs. 1 StGB jedenfalls mit der Strafe aus der frühe-
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sten Vorverurteilung, also der vom 11. Juli 1980, eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden, falls diese Strafe bei Erlaß des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 - 4 StR 250/79 m.w.Nachw. bei Holtz MDR 1979, 98). In diese Gesamtstrafe wären auch die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 13. November 1981 einzubeziehen, wenn - was der Senat aufgrund des angefochtenen Urteils nicht nachprüfen kann - diese für Taten ausgesprochen worden sind, die ebenfalls vor der frühesten Vorverurteilung - also vor dem 11. Juli 1980 - begangen wurden (vgl. BGH aa0). Ohne Bedeutung wäre hierbei, daß dem Urteil vom 13. November 1981 das vom Senat durch Urteil vom 31. Juli 1980 (4 StR 340/80) im Strafausspruch aufgehobene Urteil des Landgerichts Dortmund vom
20. Juni 1979 (nicht: "20.5.1979") mit seinen Sachverhaltsfeststellungen zum Schuldspruch zugrunde liegt. Denn § 55 Abs. 1 StGB ist auch dann anwendbar, wenn die letzte tat- ‚richterliche Entscheidung zur Straffrage nach den nunmehr abzuurteilenden Taten liegt (BGHSt 15, 66, 69).
Salger Hürxthal Knoblich Goydke Jähnke