Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 05.12.1996 – 4 StR 565/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
5. Dezember 1996 in der Strafsache
gegen
Bernd S En aus Cu, geboren am WE 1553 in DB, zur Zeit in Haft,
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 21. Juni 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:
Das Landgericht Magdeburg hatte den Angeklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 5. Dezember 1995 wegen Betruges in sieben Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 10. Januar 1995 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zuvor hatte bereits das Amtsgericht Wolfsburg die in seinem Urteil vom 10. Januar 1995 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr durch seit dem 26. Juli 1995 rechtskräftigen Gesamtstrafenbeschluß vom 7. Juli 1995 mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 21. Oktober 1993 (Geldstrafe von 90 Tagessätzen) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zurückgeführt. Da somit die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 10. Januar 1995
zweimal zur Gesamtstrafenbildung herangezogen worden war,
betrieb die Staatsanwaltschaft Magdeburg als Vollstreckungsbehörde zugunsten des Angeklagten die Wiederaufnahme des mit Urteil des Landgerichts Magdeburg abgeschlossenen Verfahrens. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 15. April 1996 ordnete das Landgericht Stendal als Wiederaufnahmegericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an, "soweit es die Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Wolfsburg vom
10. Januar 1995 betrifft". Aufgrund erneuter Hauptverhandlung hat das Landgericht Stendal das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 5. Dezember 1995 mit den Feststellungen "im Ausspruch über die Gesamtstrafenbildung" aufgehoben und den Angeklagten wegen der im Urteil des Landgerichts Magdeburg rechtskräftig festgestellten Betrugstaten zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. November 1996 zutreffend ausgeführt hat, kann das angefochtene Urteil bereits deshalb nicht bestehenbleiben, weil die Gesamtstrafenbildung mangels näherer Darlegungen zu den möglicherweise gesamtstrafenfähigen Vorverurteilungen (Tatzeiten, Daten der letzten tatrichterlichen Entscheidungen und der Rechtskraft, Zeitpunkte etwaiger Erledigungen) für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar ist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1982 - 4 StR 598/82). Die entspre-
chenden Feststellungen müssen nachgeholt werden. Darüberhin-
die Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Bemessung der neuen Gesamtstrafe zu beachten haben.
Steindorf Maatz Tepperwien
Kuckein Solin-Stojanovic