Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 11.11.1982 – 4 StR 591/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 591/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

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Burgherdt S EB zu: A >, geboren am Ep 1955 ir Wu ,

wegen versuchter Vergewaltigung

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. November 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 27. Mai 1982 aufgehoben, soweit angeordnet ist, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei.

Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um 1/4 ermäßigt.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es bestimmt, daß die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen sei. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einem Teilerfolg.

1. Keinen rechtlichen Bedenken begegnen der Schuldspruch und der Strafausspruch. Sowohl die Verfahrensrügen als auch die Sachbeschwerde sind insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 14. Oktober 1982 ausgeführt hat. Die Kennzeichnung des Vorgehens des Angeklagten als brutal wird nicht dadurch beeinflußt, daß das Opfer nur geringfü-

gige Verletzungen davongetragen hat. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält der Beschwerdeführer selbst für geboten.

2. Die im Urteil bestimmte Reihenfolge des Vollzugs von Strafe und Maßregel kann Jedoch nicht bestehenbleibern.

Nach § 67 Abs. 1 StGB wird die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vor der Strafe vollzogen. Nur wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird, bestimmt das Gericht, daß die Strafe zuerst zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB). Ob dieser Zweck die Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung erfordert, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung. Gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn der vorgezogene Strafvollzug als Vorstufe der Behandlung für deren Zweck erforderlich ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 803; 1981, 98;

BGH, Urteil vom 13. Oktober 1981 - 1 StR 491/81).

Hierzu führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe in der Untersuchungshaft keine Entziehungserscheinungen gehabt. Es bestehe daher die berechtigte Erwartung, daß nach weiterem Vollzug der Freiheitsstrafe die Gefahr eines Rückfalls in den Alkoholismus erheblich geringer sei, so daß eventuell die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Jedenfalls könnten durch eine sozialtherapeutische Behandlung im Strafvollzug günstigere Voraussetzungen für eine erfolgreiche Entziehungsmaßnahme geschaffen werden.

Diese Erwägungen ergeben nicht die Notwendigkeit, zu - nächst die Strafe zu vollziehen. Vielmehr hält das Landgericht

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es im Ergebnis für erfolgversprechend, mit einer sozialtherapeutischen Behandlung zu beginnen. Dem entspricht aber gerade die für den Normalfall festgelegte Reihenfolge des Gesetzes. Daß die vom Landgericht für angezeigt erachtete

aufzufassen.

Weitere Erkenntnisse hierzu sind nicht zu erwarten. Der Angeklagte ist im Gegenteil bereit, an Entziehungsmaßnahnmen mitzuwirken. Daher kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden. Die Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei, fällt deshalb weg.

Salger Knoblich Engelhardt Goydke Jähnke