Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 05.11.1982 – 2 StR 596/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 596/82 BESCHLUSS Gm El in der Strafsache
gegen
Mutherem PD EEE aus Kalle,
geboren am EEE» 1939 in en Tu (Türkei), zur Zeit in Strafhaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
IF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 1982
gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1, § 44,8 346 Abs. 2 StPO
beschlossen:
1. Der Antrag des Verurteilten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. März 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
2. Der Antrag des Verurteilten nach § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichtes wird verworfen.
Gründe§
Der Wiedereinsetzungsamtrag wurde nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gesteilt. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn dieser Frist war der 9. Juli 1982, Denn spätestens mit Zustellung des die Revision verwerfenden Beschlusses vom 18. Juni 1982 an den Angeklagten und seinen Verteidiger am 9. Juli 1982 erlangten diese Kenntnis von der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und wurden damit in die Lage versetzt, Wiedereinsetzung zu beantragen. Die Wochenfrist
endete mit Ablauf des 16. Juli 1982 (§ 43 Abs. 1 StPO) und war damit am 28. Juli 1982, dem Tag des Eingangs des Wiedereinsetzungsamtrages, abgelaufen.
Es verbleibt daher dabei, daß die Frist zur Einlegung der Revision versäumt wurde, so daß der am 13. Juli 1982, mithin rechtzeitig, eingegangene Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom 10. Juli 1982 sich als unbegründet erweist.
Müller Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer