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BGH Beschluss vom 02.11.1982 – 5 StR 358/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zur Berechnung des Vermögensschadens beim betrügerischen Handel mit Warenterminoptionen.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein StGB 1975 § 263

Zur Berechnung des Vermögensschadens beim betrügerischen Handel mit Warenterminoptionen.

BGH, Beschl. vom 2. November 1982 - 5 StR 358/82 - LG Berlin

5 StR 358,82

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

wegen Betruges.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. November 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten Ursula

PAD «EEE, Heinz KO und SEE wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es den Mitangeklagten Ha betrifft.

Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten Heinz KR und Ursula Dsib- Ku wegen gemeinschaftlichen Betruges und die Angeklagten SB und Hop wegen dazu begangener Beihilfe verurteilt. Hiergegen haben die Angeklagten Heinz KB, Ursula Dh “up und SCHE Revision eingelegt. Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Angeklagten vermittelten als Täter oder Gehilfen für die Vb He Rohstoffhandels-GmbH an der Londoner Börse gehandelte Optionen auf Warenterminkontrakte. Dabei spiegelten sie den Kunden vor, der gesamte Zahlbetrag ginge nach London, er sei der an der Börse verlangte Preis. Tatsächlich gab die Vf nur einen Teil der von den Kunden erhaltenen Zahlungen für den Erwerb der Optionen aus, da sie auf den an ihren Broker gezahlten Preis (Originalprämie

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zuzüglich Broker-Kommission) Aufschläge zwischen 40 und 206 % erhob.

Das Landgericht meint, den Kunden sei in allen Fällen "ein dem Zahlbetrag entsprechender Vermögensschaden" erwachsen. "Die von Fall zu Fall dennoch erwirtschafteten Rückzahlungen - mögen sie die Prämie der Vf} auch überstiegen haben - stellen sich demgegenüber nur als Wiedergutmachung des zuvor schon ausgelösten Schadens dar" (UA S. 195).

Diese Ansicht hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wie der Senat schon in seinem Beschluß vom 23. Februar 1982 (BGHSt 30, 388) ausgeführt hat, kann der Schaden, der den Optionskäufern entstanden ist, nur in dem Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem wirklichen Wert der Option (Marktpreis) gesehen werden. In dem damals entschiedenen Fall war die Firma, für welche die Täter nandelten, allerdings Veräußerer der Optionen (Stillhalter) gewesen. Die VW ist dagegen nur als Vermittler aufgetreten. Jedoch gilt der erwähnte Grundsatz auch hier,

Abweichend hiervon hat der 3. Strafsenat in seinem zur

ANDON

‚Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 3. September 198€

- 3 StR 147/82 - in einem Fall, in dem die Täter noch weit höhere Preisaufschläge, nämlich bis zu 392 % gefordert hatten, eine andere Schadensberechnung gebilligt:

"Bei den wegen des überhohen Preises letztlich

ohne reale Gewinnchance bleibenden Optionen beläuft sich der Vermögensschaden der börsenunerfahrenen Kunden nicht nur auf die objektiv-wirtschaftliche Wertdifferenz zwischen der Leistung (der Option) und der Gegenleistung (des Geldbetrages), sondern er erfaßt den ganzen Optionspreis. Denn diese Kunden konnten den den Optionen trotz der hohen Aufschläge während der Laufzeit immer noch innewohnenden Restwert

auch nicht in anderer zumutbarer Weise verwenden, weil sie sich aufgrund der Täuschung des wirklichen

-Uu-

Wertes der Optionen überhaupt nicht bewußt waren und keine Veranlasang sahen, ihn rechtzeitig vor dem Verfalltag zu realisieren (vgl. BGHSt 16, 321, 326; RGSt 49, 21)."

Diese mit einem Hinweis auf die "Melkmaschinen-Entscheidung" begründete Auffassung mag auf einen Fall zutreffen, in dem die Aussicht der Käufer, irgendeinen Nutzen aus den Optionen zu ziehen, sei es durch deren Ausübung oder durch Weiterveräußerung, wegen der enormen Höhe der Preisaufschläge und der zur Zeit des Vertragsschlusses erwarteten Marktentwicklung vernachlässigbar gering erscheint. So war es hier aber nicht. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, "daß die von der VB verlangten Preise trotz der Aufschläge noch immer zu den niedrigsten in Deutschland zählten" (UA S. 174). Es hat

sogar - auf Grund einer Wahrunterstellung - angenommen, daß die Kunden "zum Zeitpunkt der von ihnen erteilten Aufträge nirgendwoanders die von ihnen bei der Firma ‚ee gekauften Optionen hätten billiger erwerben können" (UA S. 175). Schließlich deuten auch die festgestellten Abrechnungsergebnisse darauf hin, daß die von den Angeklagten vermittelten Optionen nicht völlig wertlos waren. Die meisten Käufer haben nur einen Teil des eingezahiten Betrages verloren, einige sogar noch einen Gewinn gemacht.

Im übrigen hätten die Kunden sich jedenfalls vom Beginn des Jahres 1979 an jederzeit über den wirklichen Wert ihrer Optionen annähernd zutreffend unterrichten können, weil von diesem Zeitpunkt an die Londoner Originalprämien fortlaufend im "Handelsblatt" veröffentlicht wurden (UA S. 70).

Auch der Hinweis des Landgerichts, "daß die getäuschten Kunden keine Entscheidungsfreiheit dahin hatten, ihr Geld gerade nicht für die im Wert geminderten Optionen auszugeben" (UA S. 196), vermag einen dem Zahlbetrag entsprechenden Vermögensschaden nicht zu begründen. Das Landgericht verkennt dabei, daß die Einschränkung der Entschlußfreiheit das

Merkmal der Irrtumserregung, nicht die Vermögensschädigung betrifft. Diese ist grundsätzlich nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise einen Vermögensschaden auch insoweit begründen können, als Leistung und Gegenleistung einander gleichwertig sind, hat das Landgericht nicht festgestellt.

Der Senat kann den Schadensumfang nicht von sich aus ermitteln. Zwar hat das Landgericht in allen Fällen die Höhe .des von der Vf an ihren Broker gezahlten Preises (Originalprämie zuzüglich Broker-Kommission) angegeben. Dieser Preis ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Marktpreis für eine in Deutschland gehandelte Option. Ihm ist vielmehr die Provision für einen seriösen innländischen Makler hinzuzurechnen. Dazu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen.

Das Urteil ist daher in vollem Umfang aufzuheben, Nach § 357 StPO erstreckt sich die Aufhebung auch auf den Angeklagten Herzker, der selbst keine Revision eingelegt hat.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrnann Niepel