Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 24.09.1982 – 2 StR 571/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
54 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 571/82 BESCHLUSS PLARTZ
in der Strafsache
gegen
den Möbelträger Wolfgang J ee» aus AD,
geboren am B 1944 in SC VD, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Mai 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Grü n de:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,
I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO),
II. 1. Die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt; insoweit erschöpft sich das Einzelvorbringen der Revision in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
2. Jedoch ist der Strafausspruch aufzuheben.
a) Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte in einer Gaststätte die ihm bis dahin unbekannte Frau Des getroffen, die mit einigen Freundinnen feierte, Sie wies Annäherungsversuche des Angeklagten nicht ab, bezog ihn vielmehr ein, als sie eine Runde spendierte, und duldete, daß er seinen Arm um sie legte. Als die Frauen gegen Mitternacht in ein anderes Lokal überwechselten, folgte der Angeklagte und setzte sich wiederum neben die auf einem Barhocker an der Theke sitzende Frau Be». Auch hier ließ sie sich gefallen, daß er seinen Arm um ihre Schulter legte.
Bis dahin hatte der Angeklagte nicht gewußt, daß Frau Belle zwei Tage später heiraten wollte und bei dieser Gelegenheit mit ihren Freundinnen - ebenso wie getrennt davon ihr Verlobter Harald BreB mit seinen Freunden - Abschied vom "Junggesellendasein" feierte. Dies erfuhr der Angeklagte erst, als Harald Brei in die Gaststätte kam, den Angeklagten, der gerade wieder seinen Arm um die Schulter der Frau Dia gelegt hatte, aufforderte, seine Braut in Ruhe zu lassen, und ihn so unsanft beiseite stieß, daß er mit seinem Körper gegen eine Wand der Gaststätte fiel. An die tätliche Auseinandersetzung schloß sich ein lautstarker Streit an, auf Grund dessen die Wirtin die Beteiligten des Lokals verwies. Draußen setzte sich der Angeklagte auf einen Fenstersims der Gaststätte. Br, der zunächst eine andere Richtung eingeschlagen hatte, wandte sich ihm zu, stieß ihn zwei- oder dreimal leicht gegen das Schienbein und stieß seinen Kopf zweimal leicht gegen
das Fenster. Darauf versetzte der intellektuell leicht unterdurchschnittlich begabte, infolge Alkoholgenusses deutlich enthemmte, aber in der Schuldfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigte Angeklagte dem Harald BrD einen tödlichen Messerstich in die Brust.
Furcht oder Schrecken gehandelt hat.
c) Die Anwendung des § 213 StcB hat die Strafkammer abgelehnt. Sie hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Provokationstatbestandes mit der Begründung verneint (VA S. 25),
"daß der Angeklagte nicht ohne eigene Schuld durch die ihm von Harald Bra zugefügten Mißhandlungen zum Zorn gereizt worden ist. Wer wie der Angeklagte einer ihm unbekannten Frau in der Öffentlichkeit Zärtlichkeiten der oben näher be-Schriebenen Art andient, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob die Frau, mögen ihr die Zärtlichkeiten auch nicht unerwünscht erschienen Sein, zu einem anderen Mann in einer Beziehung steht und welcher Art diese Beziehung ist, begibt sich in die Gefahr, daß ein etwaiger Partner der Frau ihn angeht, wie Harald Bra das getan hat."
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zu der vom Landgericht verlangten Vergewisserung war der Angeklagte nicht verpflichtet. Vielmehr durfte er sein Verhalten
daran ausrichten, daß die erwachsene Frau Bes seine Zärtlichkeiten als "nicht unerwünscht’ hinnahm. Unter den gegebenen Umständen war es nicht zulässig, ihm sein Verhalten als ein die Anwendung des § 213 StGB ausschließendes Verschulden anzurechnen.
Mösl Müller Maier Theune Gollwitzer