Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 23.09.1982 – 1 StR 517/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 str 517/832 BESCHLUSS =n
in der Strafsache
gegen
den Werkzeugmacher Helmut H En aus
TER, geboren ar MEERE 1944 ır Som
(Ungarn),
- Sachbezeichnung: TEE v.2. -
wegen Diebstahls
SS
Bf4
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 - L Stpo einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten Has wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 30. April 1982, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch zu Fall II 3 der Ur-
teilsgründe, b) in Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten Horvath wird verworfen.
Gründe§
I. Der Schuldspruch im Fall II 3 kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat hinsichtlich des Angeklagten HB Mittäterschaft angenommen, obwohl er bei dem Diebstahl lediglich "Aufpasserdienste" leistete und an der Beute nicht beteiligt wurde. Eine solche Fallgestaltung schließt zwar Mittäterschaft nicht von vornherein aus, sie nötigt jedoch zu genaueren
Feststellungen zu der Frage, ob der Tatbeitrag des Angeklagten als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene, vom Täterwillen getragene Handlung erscheint, Formelhafte Wendungen wie die Erwähnung "arbeitsteiligenn Vorgehens (UA S. 14, 21) oder die durch Tatsachen nicht belegte Feststellung innerhalb der (den Mitangeklagten TORE bestreffenden) rechtlichen Würdigung, der erforderliche "gemeinsame Tatwille, die gemeinsame Tatherrschaft und der gemeinsame Förderungswille"
lägen vor (UA S. 21), reichen nicht aus. Den Urteilsgründen 1äßt sich nicht entnehmen, wie es zu dem Tatbeitrag des Angeklagten Hi kan, worin er im einzelnen bestand und welches Interesse der Angeklagte am Gelingen der Tat hatte, ob insbesondere die für die Annahme von Täterschaft erforderliche Zueignungsabsicht bei ihm vorlag (vgl. dazu BGHSt 17, 87, 92 f.).
Die Lückenhaftigkeit der Feststellungen nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs zu diesem Punkt.
II. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II 3 bedingt nicht nur den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe, sie führt vielmehr zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Höhe der Einzelstrafe im Fall II 4 durch die fehlerhafte Bewertung der anderen Tat beeinflußt worden ist. Deshalb ‚kann offenbleiben, ob die Zumessungserwägungen des Landgerichts in jenem Punkt durch die auch insoweit knappen tatsächlichen Feststellungen zum Schuldumfang voll gedeckt werden. Daß die Neufestsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zu einer anderen Beurteilung
der Strafaussetzungsfrage und der Erforderlichkeit von Maßnahmen nach §§ 69, 69 a StGB führen kann, bedarf keiner näheren Begründung.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten HE ist offensichtlich unbegründet.
Die Begründung des angefochtenen Urteils gibt Jedoch Anlaß zu folgenden Hinweisen für die ermeute Entscheidung:
1. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten (Fall II 3) ist mit der wörtlichen Wiedergabe des § 47 Abs. 1 StGB nicht hinreichend begründet (UA S. 31).
2. Die Bejahung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB (UA S. 32) hält angesichts der Persönlichkeit des Angeklagten Hab, seines Vorlebens und der den Gegenstand der Verurteilung bildenden Taten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Erwägung, die rechtstreue Bevölkerung würde es nicht verstehen, wenn die drei (erheblich vorbelasteten) Mitangeklagten ihre (deutlich höheren) Freiheitsstrafen verbüßen müßten, der Angeklagte dagegen nicht, verstößt gegen das sich aus dem Schuldprinzip ergebende Gebot der individuellen Würdigung von Täter und Tat.
3. Sollte die nunmehr zuständige Kammer wiederum eine Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr verhängen, bedürfte es im Rahmen der Überlegungen zu § 56 Abs. 2 StGB auch eines näheren Eingehens auf die vom Bundesgerichtshof (BGHSt 29, 370) zur Frage des Vorliegens besonderer Umstände bei einer Gesamt-
freiheitsstrafe entwickelten Grundsätze.
Maul Schikora
Granderath Schimansky
RiBGH Dr. Foth ist in Urlaub und kann deshalb nicht unter. schreiben.
Maul