Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 14.09.1982 – 4 StR 482/82

4. Strafsenat

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SL

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 482/82 BESCHLUSS YA.

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Michael S ge aus EB, geboren am ED 1957 ir CU.

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

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I

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. März 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Verfahrensrüge ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht in zulässiger Weise erhoben.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs auf die Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen kann die Unterbringungsanordnung nicht bestehenbleiben.

Die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatri- ‚schen Krankenhaus (§ 63 StGB) kommt grundsätzlich nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geisti-

gen Defekt hervorgerufen wird, der Krankheitswert besitzt (BGH bei Holtz MDR 1978, 803; BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1981 - 3 StR 321/81 -). Einen solchen dauernden Defekt mit Krankheitswert hat die Strafkammer nicht festgestellt. Daß der Angeklagte "von neurotischer Strukturierung ist, erhebliche Selbstwertzweifel hat und Frustrationen nicht erträgt" (UA 10), erfüllt diese Voraussetzung noch nicht. Auch der Hang zur Einnahme von Drogen (UA 10) kann als solcher die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht rechtfertigen; insoweit ist zunächst zu prüfen, ob die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) in Betracht kommt.

Salger Hürxthal Engelharadt Goydke Jähnke