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BGH Beschluss vom 14.09.1982 – 4 StR 436/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Oly E24

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 436/82 BESCHLUSS

AR

in der Strafsache

gegen

den Bundesbahnbetriebsinspektor a.D. Heinrich C a

aus TE, geboren ar Ge 1929 in zu,

wegen Betruges

E24

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

14. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Cum wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Januar 1982, soweit es ihn betrifft, im

Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten

CE wiri verworten.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Ci wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten CB nicht erkennen; der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten kann jedoch nicht bestehenbleiben.

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt: "Unberücksichtigt hatten bei der Frage der Strafzu-

messung mögliche beamtenrechtliche Konsequenzen für den Angeklagten CB zu bleiben. Diese knüpfen gerade

an die Höhe eines bestimmten Strafausspruchs an und können demzufolge nicht zu dessen Reduzierung herangezogen werden,

‘ Darüber hinaus haben sie neben der strafrechtlichen Sanktion eine selbständige, zum Teil völlig anders gelagerte Bedeutung" (UA 159).

Das ist rechtsfehlerhaft. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Strafzumessung die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters zu erwarten sind. Das gilt auch hinsichtlich zwingend vorgeschriebener beamtenrechtlicher Disziplinarmaßnahmen, die sich aus der Bestrafung ergeben (hier § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG) und die Auswirkungen auf das künftige Leben des Angeklagten haben.

Salger Knoblich Ruß Engelhardt Goydke